Berlin. Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege dürfen Ärzte ab sofort nicht mehr nur sieben, sondern bis zu 14 Tage lang am Telefon krankschreiben. Liegen die entsprechenden Beschwerden vor, ist die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab sofort auch möglich, wenn ein Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht.
Das haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband vereinbart, wie die KBV am Dienstag (24. März) mitgeteilt hat. Die Regelung ist bis 23. Juni befristet und gilt auch für die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21). “Voraussetzung ist immer, dass es sich um leichte Beschwerden der oberen Atemwege handelt”, stellt die KBV dabei klar.
Bereits seit Mitte März durften Hausärzte Patienten mit leichten Atemwegsbeschwerden bis zu sieben Tage lang per Telefon krankschreiben. Der Deutsche Hausärzteverband hatte sich daraufhin für eine Ausweitung der Regelung auf 14 Tage starkgemacht. Das Prozedere unterstützt Hausärzte in der aktuell bestehenden Empfehlung, vermeidbare Kontakte auf ein Mindestmaß zu reduzieren und – beispielsweise bei Krankschreibungen oder Rezepten – auf Telefon und Videosprechstunde zu setzen.
Cave: Krankschreibung nur bei Symptomen
Vor allem die Tatsache, dass die Telefon-AU nun auch bei einem Corona-Verdachtsfall ausgestellt werden darf, ist für Hausärzte eine wichtige Klarstellung. Bislang hatte die Telefon-AU Verdachtsfälle laut den Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) explizit ausgenommen. Mitunter haben sich dabei jedoch Unklarheiten in der Zuständigkeit ergeben, da für das Anordnen und Bescheinigen einer Quarantäne die Gesundheitsämter zuständig sind, diese jedoch gerade bei symptomatischen Quarantäne-Fällen teils zurück an den Hausarzt verwiesen haben.
Wichtig: Die Krankschreibung ist nach wie vor an Symptome gekoppelt. Liegt KEINE leichte Erkrankung der oberen Atemwege vor, besteht aber ein Verdacht auf eine Infektion – beispielsweise nach Kontakt mit Infizierten oder einem Aufenthalt in einem Risikogebiet -, so ist weiterhin das Gesundheitsamt Ansprechpartner für eine Quarantäne. Denn: Gemäß AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) setzt die AU weiter voraus, dass der bzw. die Krankgeschriebene aufgrund von Krankheit seine Tätigkeit nicht ausüben kann. Auch Arbeitnehmer, die “zur Sicherheit” daheim bleiben wollen, dürfen demnach auch mit der jüngst beschlossenen Lockerung zur Telefon-AU nicht krankgeschrieben werden.
Der Arzt muss außerdem darauf hinweisen, dass der Patient unverzüglich einen Arzt kontaktiert – nach telefonischer Anmeldung –, falls es ihm gesundheitlich schlechter geht.
Problem: Portokosten summieren sich
Die Krankschreibung wird in diesem Fall per Post zugestellt, das Porto erhalten Hausärzte erstattet (s. Kasten) – jedoch erst mit der üblichen Verzögerung der Quartalsabrechnung. Gegenüber “Der Hausarzt” berichten Hausärzte schon heute über Portokosten von rund 50 Euro am Tag.
Hinzu kommen nun auch Portokosten für möglicherweise notwendige Überweisungen in Corona-Verdachtsfällen. Denn: Sollte bei einem Patienten mit Infektionsverdacht eine Labordiagnostik erforderlich sein, informiert der Arzt ihn darüber, wo er sich testen lassen kann. In einigen KV-Bereichen benötigen Patienten laut KBV für die Untersuchung eine Überweisung (Muster 10), die dann ebenfalls per Post zugestellt werden muss.