Berlin. Fehlt in Hausarztpraxen die erforderliche Schutzausrüstung zur Testung von Patienten auf das Coronavirus, so sollte die Praxis ausschließlich telefonischen Kontakt mit den Patienten halten. „Ob ein Test, gegebenenfalls eine stationäre Einweisung oder das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich ist, lässt sich auf diesem Weg klären“, unterstreicht Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbands, in einem aktuellen Rundbrief (6. März) bestehende Empfehlungen. Dabei müsse auch die Frage erlaubt sein, „warum eigentlich Patienten mit einer Infektionssymptomatik allein zum Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Praxis aufsuchen sollen“. Wenn möglich, sollten Hausärzte auch die Videosprechstunde nutzen, rät Weigeldt Kollegen.
Die von der Epidemie besonders betroffene KV Nordrhein hat am Freitag unterdessen reagiert. “Solange die Coronavirus-Epidemie andauert, dürfen Ärzte Patienten eine AU-Bescheinigung ausstellen, wenn diese unter Symptomen leiden, die Coronavirus-Infizierte typischerweise zeigen. Dies gilt auch, wenn ausschließlich ein telefonischer Kontakt stattgefunden hat”, stellt sie in einer Praxisinformation an die Ärzte klar. Eine weitere Voraussetzung neben dem Vorliegen von Symptomen sei, dass die Patienten der Praxis bekannt sind. “Diese temporäre Regelung soll vorbeugen, dass Infizierte allein wegen einer AU die Praxis aufsuchen.” Regelhaft ist bislang keine rein telefonische AU vorgesehen.
Die KV Rheinland-Pfalz erlaubt bis Ende Juni bei Coronaverdacht die Leistungen per Video zu erbringen. Dabei seien aber die Paragrafen 2 bis 5 des Bundesmantelvertrags-Ärzte zu beachten.
Das Vorgehen passt jedoch auch zu dem an Bürger allgemein kommunizierten Kommunikationsweg: Sie sollen Praxen bei einem Verdacht schließlich zuerst anrufen, bevor sie mit einem Infekt die Praxis aufsuchen und dort eventuell Team und andere Patienten anstecken.
Weil sich Unsicherheiten in der Praxis mehren, stellt der Deutsche Hausärzteverband ab sofort eine FAQ-Liste zu rechtlichen Fragestellungen zur Verfügung. Hierin finden Praxisinhaber auch zahlreiche Informationen zu ihren Rechten und Pflichten als Arbeitgeber: wenn beispielsweise Mitarbeiter in Quarantäne müssen oder sie die Arbeit wegen der Angst vor einer Infektion verweigern möchten – bis hin zu Entschädigungsansprüchen, wenn die Praxis geschlossen werden muss.
„Der Hausarzt“ hat die FAQ-Liste des Deutschen Hausärzteverbands in die umfangreiche Sammlung hilfreicher Links und Praxishilfen aufgenommen.
“Gehen Sie zu Ihrem Hausarzt” – und dann?
Hausärzte befinden sich aktuell in einer „unzumutbaren“ Position, kritisiert Weigeldt. „Die für die Testung von Patienten eigentlich zuständigen staatlichen Stellen, die Kollegen der fachärztlichen Versorgungsebene und teils auch Krankenhäuser verweisen die Patienten mit einem „Gehen Sie zu ihrem Hausarzt“ an unsere Praxen”, beobachtet er. Dass es für die Testung solcher Patienten keine Schutzkleidung in erforderlicher Zahl gebe, sei aber nicht Versäumnis der Hausärzte.
Jüngsten Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zufolge richtet sich das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung “je nach Art und Umfang der Exposition”. Lediglich bei Maßnahmen, die Tröpfchen und Aerosole freisetzen, wird aktuell eine FFP2-Maske empfohlen; zuvor war diese generell als Schutzausrüstung aufgeführt worden.
Weigeldts Kritik gewinnt an Bedeutung vor dem Hintergrund, dass neusten Empfehlungen zufolge auch „Patienten mit einer leichten COVID-19-Erkrankung“ ambulant versorgt werden können. Das RKI hatte seine Empfehlungen zu Verdachtsabklärung und Maßnahmen am Donnerstag (5. März) entsprechend angepasst. Bislang sollten Patienten mit einem positiven Laborbefund stationär behandelt werden.
Idee: Quarantäne-Regelungen lockern?
Handelt es sich bei einer – ohne die entsprechende persönliche Schutzausrüstung – untersuchten Infektion tatsächlich um das Coronavirus, “könnte die Praxis für 14 Tage stillgelegt werden und die Versorgung unserer Patienten damit gefährdet werden”, erinnert Weigeldt in seinem Rundbrief. „Hausärztinnen und Hausärzte haben eine Verpflichtung nicht nur gegenüber ihren Patienten, sondern auch gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie müssen sich auch selbst schützen, um nicht für wenigstens 14 Tage die Praxis schließen zu müssen.” Damit würde nicht zuletzt die Versorgungskapazität für alle Patienten weiter verengt.
Nach Ansicht des Berliner Virologen Prof. Christian Drosten sollte das RKI die Quarantäne-Empfehlungen zum Coronavirus für medizinisches Personal lockern. “Wenn wir das gesamte medizinische Personal, das mit Infizierten Kontakt hatte, in Quarantäne schicken, bricht die medizinische Versorgung für die Bevölkerung zusammen. Nicht nur für Corona-Patienten, sondern auch für alle anderen”, sagte der Direktor des Instituts für Virologie an der Charité der “Neuen Osnabrücker Zeitung” (6. März). Die Charité werde die Empfehlungen nicht mehr eins zu eins umsetzen, kündigte Drosten an. Es sei notwendig, dass das RKI seine Empfehlungen “nach und nach” der Realität anpasse.
Südtirol wird als Risikogebiet aufgenommen
Unterdessen hat das RKI die italienische Provinz Bozen/Südtirol mit in die Liste der Risikogebiete aufgenommen. Definiert sind diese als Gebiete, “in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch (“ongoing community transmission”) vermutet werden kann”.
Das Auswärtige Amt erweiterte entsprechende Reisehinweise für Italien (6. März). Abgeraten wird nun von nicht nötigen Reisen in die Regionen Südtirol, Emilia-Romagna und Lombardei sowie in die Stadt Vo in der Provinz Padua in der Region Venetien.