Was bedeutet “Bonpflicht”?
Um den Steuerbetrug in Deutschland zu reduzieren, gelten seit 1. Januar neue Gesetze. Unter anderem sollen Kassensysteme durch eine technische Sicherheitseinrichtung fälschungssicher werden. Eine weitere neue Vorgabe ist die Belegausgabepflicht, auch “Bonpflicht” genannt. Diese besagt, dass dem Kunden “in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall” ein Beleg zur Verfügung zu stellen ist. Der Kunde hingegen muss den Beleg weder annehmen noch aufbewahren.
Wann gilt die Vorgabe für Ärzte?
Die Bonpflicht gilt grundsätzlich nur, wenn elektronische Kassensysteme, iPad-Kassen oder im Falle von Ärzten ein entsprechendes Kassenmodul in der Praxisverwaltungssoftware verwendet werden, erklärt Steuerberater Robert Stürcke von www.der-aerzte-steuerberater.de für “Der Hausarzt”. Für eine handschriftliche offene Ladenkasse, wie sie in vielen, meist kleineren Arztpraxen im Einsatz ist, besteht keine Pflicht ungefragt einen Bon anzubieten.
Cave: Fällt die Arztpraxis unter die Bonpflicht, reicht die Frage “Wollen Sie hierfür einen Bon?” nicht aus, warnt Stürcke. “Der richtige Satz ist dann: ,Hier ist Ihr Bon.‘” Andernfalls handele es sich rechtlich um eine Ordnungswidrigkeit.
Aufgrund des Sachleistungsprinzips in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) greift die Bonpflicht darüber hinaus nur bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Zivilrechtlich ist die Praxis in diesem Fall schon heute zur Ausstellung einer Quittung verpflichtet, sofern der Patient diese verlangt. Tipp: Für eine transparente Praxisführung empfiehlt Stürcke in jedem Fall das Aushändigen einer Quittung.
Können Ärzte zu einer elektronischen Kasse gezwungen werden?
Nein. Laut Industrie- und Handelskammer (IHK) können sich Steuerpflichtige in Deutschland weiterhin frei zwischen den verfügbaren Kassensystemen entscheiden.
Wo greift die Bonpflicht im Gesundheitswesen noch?
Am stärksten betroffen sind Apotheken: Die Bonpflicht gilt für alle OTC- und Freiwahlverkäufe. Weil für Händler keine Pflicht besteht, vom Kunden nicht entgegengenommene Bons aufzubewahren, kritisieren viele Branchen entstehende Müllberge. Apotheken rät die ABDA, Belege aus Datenschutzgründen zu schreddern.
Inwiefern sind Physiotherapeuten, Podologen und Co. betroffen?
Ausschlaggebend ist laut Bundesfinanzministerium, ob eine ärztliche Verordnung für eine Leistung vorliegt. Nur “bloße Maßnahme(n) zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm”, also etwa Massagen beim Physiotherapeuten oder eine kosmetische Fußpflege, unterliegen der Bonpflicht.