Die Hausärztin rät ihrer Patientin zu einer Psychotherapie, übernimmt die Behandlung aber bis zum Ersttermin selbst (s. Kasuistik).
EBM
Beim Ersttermin im Quartal (in der offenen Sprechstunde) rechnet die Ärztin die Versichertenpauschale (03000 EBM) ab. Am Folgetag psychiatrische Untersuchung und anschließendes Gespräch über 20 Minuten (2 x 03230 EBM), die Laboruntersuchungen rechnet die Laborgemeinschaft direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Im weiteren Verlauf Abrechnung von weiteren Gesprächen (einmal pro Woche) und Ausschluss eines psychosomatischen Hintergrunds (35100 EBM).
GOÄ
Bei Privatabrechnung nach GOÄ kommen beim Ersttermin die Nrn. 1 und 8 zum Ansatz, bei einem Folgetermin dann die Nr. 801,
die eine orientierende neurologische Untersuchung beinhaltet. Die Blutabnahme kann mit der Nr. 250 berechnet werden, die Laborwerte als Einzelanalysen. Die therapeutischen Gespräche kann die Hausärztin mit der Nr. 804 abrechnen, die nicht nur Psychiatern vorbehalten ist.
HZV
Nach den Hausarztverträgen am Beispiel Hamburg kann man in allen Verträgen neben der Grundpauschale auch die Chronikerpauschale bei der Diagnose F32.0 abrechnen. Als Einzelleistung ist die GOP 35100 in den Verträgen mit AOK, BKKen, TK und den Ersatzkassen abrechenbar (20 Euro). Bei der hkk ist sie in der Pauschale enthalten, es gibt aber einen Zuschlag von 6 Euro einmal im Versichertenjahr. Die IKKclassic honoriert die Psychosomatik mit einem Zuschlag von 7 Euro auf jede abgerechnete P1, einmal im Quartal.