Die “mehrmals vorgetragene Forderung nach einer Finanzierungsregelung für möglicherweise entstehende Mehrkosten durch die erforderliche Anpassung der Verordnungssoftware” konnte demnach nicht durchgesetzt werden, kritisierte die KBV. Die Erfahrungen bei der Einführung des bundeseinheitlichen Medikationsplans beispielsweise zeigten jedoch, dass “neue Anforderungen an die Verordnungssoftware meist zu Mehrausgaben bei den Vertragsärzten führen”.
Die Verordnung geht auf das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz zurück, das im Mai 2017 in Kraft getreten ist. Ziel ist es, Vertragsärzte über ihre Verordnungssoftware besser als bisher über die Ergebnisse der Nutzenbewertung von Arzneimitteln zu informieren.
Mit der Verordnung hat das Bundesgesundheitsministerium nun auch festgelegt, welche Hinweise Ärzte künftig genau erhalten sollen. Beispielsweise soll angezeigt werden, ob und in welchem Ausmaß das jeweilige Arzneimittel einen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie aufweist. Auch über die Ergebnisse der klinisch relevanten Endpunkte, die zum Beschluss geführt haben, sollen die Ärzte informiert werden. Auf die Abbildung der Jahrestherapiekosten des bewerteten Arzneimittels gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie wurde hingegen verzichtet, was laut KBV zu einer Verschärfung des Regressrisikos für Ärzte geführt hätte.
Die KBV hatte sich ebenso wie der Deutsche Hausärzteverband dafür eingesetzt, dass allein praxisrelevante Informationen angegeben werden und daraus keine Verordnungskontrolle entsteht (“Der Hausarzt” 8/19).