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FernbehandlungNoch gibt es Grenzen

Das E-Health-Gesetz II soll auch die Telemedizin in den Praxisalltag bringen. Doch genau ein Jahr nach dem Ende des völligen Fernbehandlungsverbots ergeben sich noch allzu oft rechtliche Fragen. Eine Übersicht.

Ist die Verordnung von Arzneimitteln bei ausschließlicher Fernbehandlung zulässig?

Berufsrechtlich ja. Voraussetzung ist stets eine Einzelfallprüfung, wobei die ärztliche Sorgfalt zu wahren ist (s. Kasten). Aber: Bislang dürfen Apotheker keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel abgeben, wenn zuvor kein direkter Kontakt zwischen Arzt und Patient stattgefunden hat (Paragraf 48 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelgesetz).

Damit ist die Verordnung von Arzneien bei ausschließlicher Fernbehandlung Stand heute grundsätzlich nicht möglich. Im jüngst vorgelegten Gesetzentwurf für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) ist vorgesehen, dies zu ändern.

…und wie schaut es bei Heilmitteln aus?

Auch bei Ergotherapie, Ernährungstherapie und Co. ist aus beruflicher Sicht denkbar, dass diese auf einer ausschließlichen Fernbehandlung basierend verordnet werden. Aktuell beraten die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) aber noch, ob die Heilmittelrichtlinie, die den Anspruch von Patienten auf Heilmittel konkretisiert, mit der ausschließlichen Fernbehandlung zu vereinen ist.

Kann eine Arbeitsunfähigkeit (AU) allein per Fernbehandlung festgestellt werden?

Die AU-Bescheinigung ist möglicherweise der rechtlich komplizierteste Fall: Zwar ist auch diese “berufsrechtlich vorstellbar”. Aber: Andere Regelungen wie das Entgeltfortzahlungsgesetz werden in hohem Maße flankiert, der AU kommt mitunter ein hoher Beweiswert zu.

Laut Paragraf 31 des Bundesmantelvertrags für Ärzte darf die AU-Bescheinigung daher “nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen”. Vor diesem Hintergrund ist laut Bundesärztekammer (BÄK) davon auszugehen, dass das Vertragsarztrecht keine AU im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung erlaubt.

Was gilt bei Überweisungen?

Berufsrechtlich ist eine Überweisung auch bei ausschließlicher Fernbehandlung problemlos möglich – sofern die Vorgaben aus Paragraf 7 Abs. 4 Satz 3 MBO-Ä eingehalten sind. Für privatversicherte Patienten können sich jedoch mögliche Einschränkungen aus Tarifbedingungen ergeben.

Darf der Arzt weiterbehandelnde Kollegen über die Fernbehandlung informieren?

Ja, soweit das Einverständnis des Patienten dafür vorliegt oder anzunehmen ist. Über den Umstand, dass eine ausschließliche Fernbehandlung stattfand, darf folglich nicht informiert werden, wenn der Patient nicht eingewilligt hat und keine gesetzliche Auskunftspflicht oder -befugnis besteht.

Darf für die ausschließliche Fernbehandlung geworben werden?

Paragraf 27 MBO-Ä gestattet Ärzten die sachliche Information und untersagt

berufswidrige Werbung, insbesondere “anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung”. Das heißt: Aus berufsrechtlicher Sicht könnte ein Arzt über sein Angebot der Fernbehandlung informieren. Cave: Paragraf 9 Heilmittelwerbegesetz untersagt aber die Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten aus der Ferne ausdrücklich.

 

Die BÄK hat Hinweise für persönlichen Kontakt und Fernbehandlung in einem Leitfaden zusammengestellt. Alle Antworten entstammen diesem. Langversion mit Checklisten und Rechtsquellen unter: https://hausarzt.link/6crUa

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