© GOÄVorgaben für Steigerungen des Multiplikators, eigene Darstellung
Wichtig: Zunächst gilt es, die Begriffe “Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Ausführung” näher zu definieren, wobei dies nur beispielhaft geschehen kann.
Schwierigkeit und Zeitaufwand
Mit dem Kriterium “Umstände bei der Ausführung” soll der Aufwand des Arztes berücksichtigt werden, der durch besondere Bedingungen entsteht. Schlechte Lichtverhältnisse oder ein ungenügender Zugang zum Patienten können etwa bei Hausbesuchen, besonders bei Bettlägerigkeit, die Diagnostik und Therapie erschweren. Die Schwierigkeit kann in der einzelnen Leistung begründet liegen wie bei starker Unruhe oder Fettleibigkeit sowie Folge der Erkrankung sein, wie dies bei älteren oder dementen Patienten zu erwarten ist.
Eindeutig ist der Zeitaufwand: Leistungen, die viel Zeit brauchen, kann man mit dem Multiplikator steigern. Aber Achtung: Bei Leistungen, die in ihrer Legende eine Zeitphase beinhalten, ist dies nur begrenzt möglich.
In der hausärztlichen Versorgung sind die persönlich-ärztlichen Leistungen wie Beratungen, Untersuchungen und Hausbesuche wichtig. Der Zeitaufwand bei der Beratung wird zwar durch die GOÄ-Nrn. 1 (einfache Beratung bis 10 Minuten), 3 (Eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten) und 34 (Erörterung, mindestens 20 Minuten) abgebildet. Es kommen aber weitere Regeln hinzu, die den Einsatz des Multiplikators herausfordern. So darf man neben der Nr. 3 GOÄ nur die Untersuchungen nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnen. Ein EKG, eine Lungenfunktion oder andere technische Leistungen müsste man deshalb gratis erbringen. Das kann man durch den Multiplikator bei der Nr. 1 GOÄ verhindern. Eine sehr zeitaufwändige Beratung (Begründung etwa bei einer schweren Erkrankung) könnte man dann mit dem dreifachen Satz in Rechnung stellen, wobei eine zusätzliche Berechnung der erbrachten technischen Leistungen nicht ausgeschlossen ist.
Eine andere Option wäre die Nr. 3 GOÄ ohne weitere technische Leistungen bei einem Gespräch, das 20 Minuten oder länger dauert. Hier wäre zwar der Ansatz der Nr. 34 GOÄ denkbar, dieser erfordert aber eine “nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung”. Ist dies nicht der Fall, kann unter Hinweis auf die Länge des Gesprächs ohne Vorliegen einer solchen Erkrankung der bis zu 3,5fache Satz bei der Nr. 3 GOÄ zum Ansatz kommen.
Denkbar wäre dies auch bei Patienten mit einer psychosomatischen Erkrankung. Hier sieht die GOÄ zwar den Ansatz der Nr. 849 vor. Einige Kassen, besonders Beihilfestellen, erkennen die Berechnung aber nur durch Ärzte mit der Zusatzbezeichnung “Psychotherapie” an. Das ist zwar leistungsrechtlich nicht begründet, führt aber zu unnötigen Diskussionen mit Patienten, wenn die Kosten nicht erstattet werden.
Hausbesuch: Nr. 50 oder 56 GOÄ
Ähnlich bei Hausbesuchen: Hier ist die Nr. 1 GOÄ in der Nr. 50 (Besuch, inkl. Beratung und symptombezogener Untersuchung) enthalten und die Nr. 3 kann nicht zum Ansatz kommen, da sie auf die erwähnten Leistungspositionen beschränkt ist. Die Nr. 34 wäre möglich, aber nur bei den erwähnten schweren Erkrankungen und zweimal innerhalb von sechs Monaten. Hier gibt es zwei Alternativen:
1. Man steigert den Multiplikator für den Hausbesuch nach Nr. 50 GOÄ unter Hinweis auf den Zeitaufwand und ggf. auch die Umstände der Leistungserbringung auf 3,5fach.
2. Der Aufwand wird durch die Nr. 56 GOÄ (Verweilen, ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich) in Rechnung gestellt. Da die Besuchsleistung nur die “einfache Beratung” enthält und die Berechnung des “besonderen Beratungsaufwands” durch einen beim Besuch eigentlich nicht relevanten Ausschluss in der Nr. 3 wegfällt, wäre dies rechtskonform. Achtung: Die Leistung nach Nr. 56 darf man je angefangene halbe Stunde ansetzen. Ein Verweilen beim Patienten von 31 Minuten berechtigt somit bereits zum zweifachen Ansatz der Leistung.
Multiplikator bei Untersuchungen
Einfacher kann man den Multiplikator bei Untersuchungen nutzen. Nr. 5 GOÄ steht für die symptombezogene Untersuchung. Gemeint sein kann hier nur die Untersuchung eines Organsystems, so dass man eine symptombezogene Untersuchung in mehreren Bereichen mit Hinweis auf die dafür nötige Zeit jenseits des 2,3fachen Satzes berechnen kann.
Dies gilt vergleichbar auch für die Nr. 7 GOÄ, die nur für die vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines definierten Organsystems berechnungsfähig ist. Werden mehrere Organsysteme vollständig untersucht, ohne dass man das Level des Ganzkörperstatus erreicht, ist ein höherer Multiplikator begründet.
Ähnlich kann der Sachverhalt auch bei technischen Leistungen sein. Eine Ultraschalluntersuchung etwa, die sich auf mehr als vier Organe erstreckt, kann nur maximal über den Ansatz der GOÄ-Nrn. 410 plus 3 x 420 in Rechnung gestellt werden. Der Einsatz des Multiplikators bei der Berechnung der Nr. 410 GOÄ kann hier Abhilfe schaffen.
Phantasie ist bei der GOÄ-Abrechnung folgerichtig nicht verboten, sondern sogar nötig, will man seine Leistungen nicht unter Wert “verkaufen”. Der Einsatz des Multiplikators ist dabei ein erlaubtes Hilfsmittel und kein Tabu!