Mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe könnte der Gesetzgeber zu weit gegangen sein. Er könne das moralisch nachvollziehen, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, jüngst in einer Verhandlung über Klagen von Schwerkranken, Ärzten und Suizidhelfern. Es gebe aber ein Grundrecht auf Selbsttötung, und: “Sie werden im Augenblick wahrscheinlich keinen Arzt finden, der Sie dabei unterstützt.” Das Urteil wird in einigen Monaten verkündet (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.).
Die Kläger wehren sich gegen den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch. Er stellt seit Ende 2015 die “geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung” unter Strafe. Es drohen bis zu drei Jahre Haft. Angehörige und “Nahestehende” sind von dem Verbot ausgenommen. Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten.
Der Begriff “geschäftsmäßig” umfasst aber nicht nur kommerzielle Leistungen, sondern auch die wiederholte unentgeltliche Unterstützung, was unter Ärzten mitunter Unsicherheit ausgelöst hatte.
Mehr aus der Sitzung des Gerichts:
Mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe könnte der Gesetzgeber zu weit gegangen sein. Er könne dieses zwar moralisch nachvollziehen, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Andreas Voßkuhle, jüngst in einer Verhandlung über Klagen von Schwerkranken, Ärzten und Suizidhelfern. Es gebe aber ein Grundrecht auf Selbsttötung, und: “Sie werden im Augenblick wahrscheinlich keinen Arzt finden, der Sie dabei unterstützt.”
Das Urteil wird in einigen Monaten verkündet (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.). Die Kläger wehren sich gegen den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch. Er stellt seit Ende 2015 die “geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung” unter Strafe. Es drohen bis zu drei Jahre Haft.
Angehörige und “Nahestehende” sind von dem Verbot ausgenommen. Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Der Begriff “geschäftsmäßig” umfasst aber nicht nur kommerzielle Leistungen, sondern auch die wiederholte unentgeltliche Unterstützung, was unter Ärzten mitunter Unsicherheit ausgelöst hatte.
Mehr aus der Verhandlung: