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Zimmermann rechnet abSo wird die Akupunktur nach GOÄ abgerechnet

Bei der Privatabrechnung der Akupunkturbehandlung gilt es, einige Besonderheiten zu beachten. "Der Hausarzt" zeigt, was.

269 und 269a: Die GOÄ-Ziffern zur Abrechnung der Akupunktur.

In der GOÄ ist zur Abrechnung die Nr. 269a (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen mit einer Bewertung von 46,92 Euro je Sitzung beim 2,3-fachen Satz enthalten. Dauert die Behandlung weniger als 20 Minuten, muss die Nr. 269 GOÄ berechnet werden (26,82 Euro je Sitzung).

Die Leistungslegenden beschreiben jeweils die Nadelstichtechnik, andere Akupunkturformen können aber analog ebenfalls nach den GOÄ-Nrn. 269 oder 269a berechnet werden, wie z. B. auch die Laser-Akupressur. Für die Elektroakupunktur nach Voll kommt analog die Nr. 832 GOÄ zum Ansatz. Die inhaltliche Unterscheidung der Nrn. 269 und 269a liegt allein in der Vorgabe einer zeitlichen Mindestdauer bei Nr. 269a. Die Leistungen beziehen sich ausdrücklich auf die Schmerzbehandlung. Eine bestimmte Art von Schmerzzuständen ist allerdings nicht vorgeschrieben.

Qualifikationsnachweis ratsam

Liegt der Behandlung eine andere Indikation zugrunde, müssen die Leistungen ebenfalls analog berechnet werden. Die GOÄ sieht zwar – anders als der EBM – keinen Nachweis der entsprechenden Qualifikation vor, Privatkassen können diese aber als Voraussetzung für die Erstattung fordern, sodass es im Streitfall von Vorteil ist, wenn man eine solche Qualifikation nachweisen kann. Eine Zusatzqualifikation beziehungsweise Zertifizierung einer Ärztekammer oder anerkannter Fachgesellschaften sind hier ebenso beweisend wie eine KV-Zulassung. Bei der Akupunkturbehandlung handelt es sich um eine höchstpersönliche ärztliche Leistung. Indikationsstellung und Durchführung sind deshalb nicht delegierbar. Lediglich die Überwachung des Patienten während der Sitzung und die Entfernung der Nadeln können an Praxispersonal delegiert werden.

Die Nrn. 269/269a GOÄ können nur jeweils einmal pro Sitzung und nicht nebeneinander berechnet werden. Eine Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ kann für die Nachbeobachtung zum Ansatz kommen, wenn die Mindestzeit von einer halben Stunde erfüllt ist, ohne dass in dieser Zeit andere berechenbare Leistungen erbracht werden. Die Kosten für die Nadeln sind nach Paragraf 10 GOÄ als Auslagenersatz berechnungsfähig. Spezielle Behandlungsmethoden wie z. B. eine zusätzliche Moxationserwärmung oder ein höherer Zeitaufwand können über den Faktor bis 3,5-fach geltend gemacht werden. Die Moxabehandlung kann auch zusätzlich analog nach Nr. 532 GOÄ berechnet werden.

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