Verbände nach Nr. 200 GOÄ können nach den Allgemeinen Bestimmungen C I der GOÄ nicht im Zusammenhang mit einer operativen Leistung, Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion berechnet werden. Was als “operative Leistung” zu werten ist, hat der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer (BÄK) in zwei Beschlüssen festgelegt.
Demnach ist die Nr. 200 GOÄ nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 2000 bis 2005 GOÄ erlaubt. Da die Allgemeinen Bestimmungen auch eine Berechnung bei “Ätzung und Fremdkörperentfernung” ausschließen, bleibt nur die Kombination der Nr. 200 mit der Nr. 2006 GOÄ (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde, 8,44 Euro bei Schwellensatz).
Wichtig: Die im Zusammenhang mit den Leistungen anfallenden Kosten für Verbrauchsmaterialien dürfen Ärzte nach Paragraf 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung stellen.