Kassel/Karlsruhe. Kliniken müssen gesetzlichen Krankenkassen die Umsatzsteuer auf Medikamente für die ambulante Krebsbehandlung unter Umständen zurückzahlen. Das hat am Dienstag das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. In dem konkreten Fall gaben die Richter der Techniker-Krankenkasse Recht, die gegen ein Krankenhaus aus Karlsruhe geklagt hatte. Es ging dabei um die Erstattung von knapp 1.320 Euro. Die Bedeutung des Urteils reicht jedoch darüber hinaus. (Aktenzeichen B 1 KR 5/19 R)
Auf Zytostatika zahlten die Kassen jahrelang Umsatzsteuer, bis der Bundesfinanzhof 2014 entschied, diese Abgabe sei umsatzsteuerfrei. Wegen des hohen Aufwandes lehnten Kliniken es aber ab, das Geld für die Kassen zurückzuholen.
Forderungen in “astronomischer Höhe”
Im Februar entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass den Rückforderungen privater Krankenversicherungen grundsätzlich nichts im Weg steht. Das Bundessozialgericht traf nun eine ähnliche Entscheidung für die gesetzlichen Kassen. Die Rückzahlungspflicht gilt aber nur, wenn die Krankenhäuser nicht vorher noch einen Rechtsstreit mit Finanzämtern führen müssen, um das abgeführte Geld wiederzubekommen.
Um wie viel Geld es insgesamt geht, ist laut dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen unklar. Der Rechtsvertreter der Techniker-Krankenkasse sprach vor dem Bundessozialgericht von Summen „in astronomischen Höhen“, die die gesetzlichen Kassen über die Jahre zu viel gezahlt hätten.
Quelle: dpa