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PatienteneinschreibungHZV-Patienten papierlos per Online-Verfahren einschreiben

In immer mehr Regionen ist die Einschreibung von Patienten in die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) online möglich. Für Hausärzte bedeutet das eine bedeutende Zeitersparnis.

Der Abbau von Bürokratie sowie die Verschlankung von Prozessen sind kontinuierliche Ziele in der Weiterentwicklung von Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV). Hierzu gehört auch die Einschreibung von Patienten: Diese wird durch die vereinfachte und papierlose Online-Patienteneinschreibung über die Vertragssoftware des Hausarztes zunehmend optimiert. So ist dieses Online-Einschreibeverfahren bereits in zahlreichen HZV-Verträgen möglich (s. Tab.), die Tendenz steigt.

In allen nicht aufgeführten HZV-Verträgen ist aktuell ausschließlich das sogenannte Offline-Einschreibeverfahren möglich. Hierbei ist vom Patienten neben der “Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte” (jeweils ein Exemplar für Patient und Hausarzt) zusätzlich ein HZV-Beleg zu unterzeichnen. Letzteres dient als Vehikel zur Übermittlung des Teilnahmewunsches für die weitere Datenverarbeitung und muss daher vom Hausarzt postalisch an die HÄVG Rechenzentrum GmbH übermittelt werden.

Der Ablauf des Online-Einschreibeverfahrens über die Vertragssoftware gestaltet sich einfacher: Für Patienten, die an der HZV teilnehmen möchten, erfolgt die Übermittlung des Teilnahmewunsches an die HÄVG Rechenzentrum GmbH direkt über die Vertragssoftware. Aufgrund der Onlineübertragung und somit dem Wegfall des HZV-Belegs findet die Einschreibung des Patienten papierlos und mit geringem Aufwand statt.

Zudem besteht keine Gefahr, dass Einschreibebelege fälschlicherweise an den falschen Empfänger gesendet werden (Datenschutz!), auf dem Postweg verloren gehen oder erst verspätet beim Empfänger ankommen.

Wichtig: Der grundsätzliche Ablauf der Patienteneinschreibung einschließlich der ausführlichen Aufklärung des Patienten über das Hausarztprogramm und die damit einhergehenden Rechten und Pflichten (“Der Hausarzt”4) bleibt von dem Übermittlungsverfahren unberührt.

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