Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sind Zeitangaben bei der Leistungsabrechnung auf dem Behandlungsausweis in der Regel nur bei dringenden Hausbesuchen oder einer Mehrfachinanspruchnahme am gleichen Behandlungstag erforderlich. In allen anderen Fällen ist die Dokumentation in der Patientenakte ausreichend, aber auch obligat, denn die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) prüfen die EBM-Leistungen nach Zeitvorgaben auf die Plausibilität der Abrechnung.
In der GOÄ gibt es eine solche Plausibilitätsprüfung zwar nicht, Zeitangaben können aber bei der Rechnungstellung verpflichtend sein, um eine Rechnungsbeanstandung zu vermeiden. Verpflichtende Zeitangaben in der GOÄ sind vor allem in Paragraf 12 GOÄ zu finden. Die dort definierten Mindestinhalte der Rechnung sehen in Absatz 2 Nr. 2 vor, dass “bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer …. enthalten sein muss”.