Besuche bei Patienten, die aus eigener Kraft die Praxis erreichen könnten, dürfen Hausärzte nicht abrechnen. Tun sie es doch, droht ein Regress. Doch es gibt eine einfache Lösung.
Die Hausbesuchstätigkeit von Hausärzten ist zuletzt durch Fälle in Hessen in die Kritik geraten. Besonders im ländlichen Raum ansässige Hausärzte, die aufgrund der schwachen Infrastruktur vermehrt auch sogenannte Versorgungsbesuche fahren müssen, wurden dabei mit teils existenzbedrohenden Honorarregressen belastet (“Der Hausarzt” 11 und 12/2018). Die KV Hessen hat das Problem erkannt und die zugrundeliegende Prüfungsvereinbarung mit den Kassen zum 31.12.2018 gekündigt (https://hausarzt.link/RgCzc).
Ärzte hängen noch in der Luft
Eine Neuregelung ist aber noch nicht in Sicht, weil sich die Verhandlungen mit den Kassen schwierig darstellen. Da das Thema auch Gegenstand des geplanten Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) ist, warteten die Verhandlungspartner zuletzt die endgültige Fassung des Gesetzestextes ab. Als “Übergangslösung” hatte die KV Hessen eine “Massenberatung” von Hausärzten aus Hessen anberaumt, die bei der Abrechnung von Hausbesuchen statistisch auffällig waren. Ein Prüfarzt empfahl dabei in einem Belehrungsvortrag, auf “Gefälligkeitsbesuche” zu verzichten. Da diese Auffassung einer Besuchstätigkeit im hausärztlichen Bereich auch in anderen KVen verbreitet sein dürfte, stellt sich die Frage: Ab wann kann man von einem solchen “Gefälligkeitsbesuch” sprechen?
Die Präambel des Abschnitts II 1.4 des EBM definiert unter Punkt 1 den Hausbesuch als eine “ärztliche Inanspruchnahme, zu der der Arzt seine Praxis, Wohnung oder einen anderen Ort verlassen muss, um sich an eine andere Stelle zur Behandlung eines Erkrankten zu begeben”. Weitergehende Anforderungen sind in der Gebührenordnung nicht vorhanden. Lediglich im insbesondere im süddeutschen Raum bei KVen anerkannten EBM-Kommentar nach Wezel/Liebold wird der Begriff “Gefälligkeitsbesuch” definiert: “In der vertragsärztlichen Versorgung kann ein Besuch nur dann berechnet werden, wenn der Kranke aus medizinischen Gründen den Arzt nicht in seiner Praxis aufsuchen kann, der Besuch also wegen einer Erkrankung erforderlich ist. Besuche aus Gefälligkeit bei Patienten, die eigentlich die Praxis aufsuchen können, sind nicht als solche abrechnungsfähig, doch kann auch in solchen Fällen die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abgerechnet werden. “Gefälligkeitsbesuche” ergeben sich vor allem dann, wenn einzelne Landärzte routinemäßig Ortschaften und alle die dort wohnenden Kranken aufsuchen.”