Gegen ihre Nackenschmerzen erhält die 53-jährige Patientin Krankengymnastik und Akupunktur (s. Kasuistik).
EBM
Die Erstkonsultation berechnet die Hausärztin altersentsprechend mit der GOP 03000, wobei die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die üblichen Pauschalen automatisch hinzufügt. Das anschließende Gespräch wird bei einer Dauer von 25 Minuten mit zweimal GOP 03230 abgerechnet. Für die Reizstrombehandlung kann sie je Sitzung die GOP 02511 nutzen, jedoch maximal achtmal im Quartal. Die Akupunktur muss die Patientin selbst bezahlen, da eine dem EBM entsprechende Diagnose nicht vorliegt.
GOÄ
Für die Untersuchung des Nackens, Schultergürtels und Thorax kann man nach GOÄ die Nrn. 3 und 7 berechnen. Die Reizstromtherapie beginnt zwei Tage später und wird je mit der Nr. 551 an Tagen ohne Arzt-Patienten-Kontakt in Rechnung gestellt, ansonsten allein mit den Nrn. 1 und 5. Für die Akupunktur fällt pro Sitzung die Nr. 269 an.
HZV
Für die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) betrachten wir die Region der KV Schleswig-Holstein. Neben den vertragsabhängigen Quartals- und Zusatzpauschalen sind in diesem Fall keine weiteren Leistungen abrechenbar. Die Reizstromtherapie gehört zur Pauschale; die Akupunktur muss man auch hier als Selbstzahlerleistung abrechnen, da die Vorgaben der EBM-Leistungen nicht erfüllt sind.