Berlin. Künftig müssen Vertragsärzte stringenter nachweisen, dass sie und ihre Mitarbeiter in den Praxen die Datenschutzvorschriften einhalten. Das geht auf die EU-Datenschutzgrundverordnung zurück, die Ärzte von 25. Mai 2018 an umsetzen müssen, sonst drohen hohe Bußgelder. Damit müssen Ärzte noch besser belegen, dass sie dem Datenmissbrauch vorbeugen – beispielsweise indem
- Patientendaten nur verschlüsselt über das Internet verschickt werden,
- Zugriffsberechtigungen, Zuständigkeiten für Löschung und bei Datenpannen klar geregelt sind,
- in den Praxisräumen auf Diskretion geachtet wird,
- Patientenakten (in Papierform oder digital) sicher geschützt sind und nach DIN-Norm vernichtet werden.
Seit Mitte März bieten Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung einen „Datenschutz-Check” an, der die Änderungen für Praxen zusammenfasst. Ebenso hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht einen übersichtlichen Check auf zwei Seiten für Arztpraxen zusammengestellt.
Nun legt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nach und stellt erste Mustervorlagen und eine Praxisinformation für Patienten bereit. Auch der Deutsche Hausärzteverband erarbeitet derzeit ein Informationspaket für seine Mitglieder.
Muster für ein Verarbeitungsverzeichnis
Neu ist künftig, dass Praxen in einem Verzeichnis Vorgänge dokumentieren müssen, wie Mitarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten. Dabei geht es nicht nur um Daten von Patienten (Gesundheitsdaten, Name, Versicherungsnummer), sondern auch um die der Mitarbeiter selbst (Name, Kontakt, Sozialversicherungsnummer). Ebenso sind Praxiswebsite (Anfragen übers Kontaktformular, Praxisnewsletter, Terminerinnerung per SMS) oder Facebook-Auftritt der Praxis dabei zu berücksichtigen.
Ärzte können eine Word-Vorlage für ein Verzeichnis online bei der KBV herunterladen, zusätzlich bietet sie ein Formulierungsbeispiel für die Nutzung von Praxisverwaltungssystemen und für das Führen von Personalakten an. Auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht bietet hierzu eine Vorlage für Arztpraxen.
Im Verzeichnis müssen Praxen einmalig die alle Tätigkeiten zur Datenverarbeitung festhalten und dieses dann lediglich aktualisieren, wenn sich an den Vorgängen etwas ändert. Für jeden Vorgang müssen Ärzte Folgendes angeben:
- Zweck der Verarbeitung,
- betroffene Personengruppen,
- Art der Daten (Kategorie, zum Beispiel Gesundheits- oder Personendaten),
- Personen, denen die Daten offengelegt werden,
- Löschfristen (Übersicht der Aufbewahrungsfristen der KV Bremen).
Zudem enthält das Verzeichnis die Kontaktdaten der Praxis und des Datenschutzbeauftragten, sofern dieser nötig ist. Einen Datenschutzbeauftragten (intern oder extern) werden wie bisher meist nur Praxen ab zehn Mitarbeitern brauchen.
Die KBV rät aber, beim Anlegen des Verzeichnisses sollten Ärzte bereits darauf achten, ob sie Datenverarbeitungen „mit besonders hohem Risiko” vornehmen. Ist das der Fall, braucht es eine Datenschutz-Folgenabschätzung sowie einen Datenschutzbeauftragten. Eine Folgenabschätzung muss etwa erfolgen, wenn die Praxis videoüberwacht wird. Auf Verlangen muss man das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde vorlegen.
Muster für eine Patienteninformation
Darüber hinaus müssen Ärzte und Praxismitarbeiter ihre Patienten künftig möglichst beim Erstkontakt aufklären, wie sie deren Daten verarbeiten. Dies müsse allerdings nicht gleich beim ersten Telefonat erfolgen, beruhigt die KBV, es reiche ein Aushang zum Beispiel im Wartezimmer. Hierzu stellt sie online ein Word-Muster zur Verfügung, in dem Praxen nur noch die Kontaktdaten der Praxis, ggf. des Datenschutzbeauftragten und der zuständigen Aufsichtsbehörde ergänzen müssen.
In manchen Fällen wie etwa bei der Zusammenarbeit mit Privaten Verrechnungsstellen müssten Patienten der Datenverarbeitung zustimmen. Hierzu müssen Praxen ihre Einwilligungserklärungen anpassen und vom Patienten unterschreiben lassen, so die KBV.
Zusammenarbeit mit Dienstleistern prüfen
Etwas mehr Aufwand dürfte hingegen die Kontrolle von Verträgen mit Dienstleistern bereiten. Viele Praxen haben etwa die Wartung ihrer EDV, das Vernichten von Patientenakten oder die Rechnungstellung an Privatpatienten (Private Verrechnungsstellen) an Unternehmen ausgelagert. Als Auftraggeber müssen Vertragsärzte sich davon überzeugen, dass diese Dienstleister sich an die Datenschutzvorschriften halten, sagt die KBV. Denn all diese Dienstleister verarbeiten personenbezogene Daten „im Auftrag” der Praxis.
In der Regel gibt es daher bereits Verträge zur Auftragsverarbeitung – diese sollten nun einmal angepasst werden. Existiert noch kein solcher Vertrag, müssen Praxen und Dienstleister diesen als Vertragsanhang nun ergänzen. Viele Dienstleister werden den Praxen hier entsprechende Vertragsvorlagen bereitstellen können. Kein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ist der KBV zufolge bei Terminservicestellen der KVen, die rein technische IT-Wartung (Kühlung, Stromzufuhr) oder zur Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern nötig.
Darüber hinaus sollten Praxisinhaber sich von den Unternehmen ein Datenschutzsiegel oder eine Zertifizierung, etwa nach ISO/IEC 27001, zeigen lassen, rät die Körperschaft.