Seit dem 1. Januar 2007 müssen sich alle Deutschen krankenversichern. Die privaten Krankenversicherer (PKV) haben deshalb zunächst einen bereits seit 1994 bestehenden Standardtarif angeboten, der bei Leistungsumfang und Beitrag den Bedingungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen musste. Die PKV wurde ab diesem Zeitpunkt gesetzlich verpflichtet, jeden Beitrittswilligen ohne Risikozuschläge aufzunehmen. Seither besteht eine Behandlungspflicht für alle Vertragsärzte, wobei ermächtigte Krankenhausärzte ebenfalls dazu zählen.
Die Abwicklung ist wie bei Privatpatienten geregelt: Der Patient zahlt an den Arzt und reicht die Rechnung zur Erstattung an die zuständige PKV ein. Seit dem 1. Januar 2009 ergänzt der Basistarif den Standardtarif (Paragraf 315 Abs. 4 SGB V). Die Grundsätze der Vergütung haben sich dabei nicht geändert, sondern werden wie beim Standardtarif fortgeführt. Beachtenswert ist, dass der Honoraranspruch des Arztes (Paragraf 75 Abs. 3a SGB V) auf die folgenden GOÄ-Sätze beschränkt ist: 1,16-fach in Abschnitt M (Labor) und bei Nr. 437 GOÄ (Pauschale im Krankenhaus) sowie 1,38-fach bei Leistungen in den Abschnitten A, E und O. Bei allen anderen Leistungen gilt der 1,80-fache Satz.
Die Leistungen im Basistarif unterscheiden sich allerdings auch beträchtlich von normalen PKV-Tarifen. Der Basistarif muss den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nachbilden. Während die PKV-Versicherten dauerhaft ein vertraglich garantiertes Schutzpaket erhalten, muss der Basistarif immer den Vorgaben für die gesetzlichen Krankenkassen folgen. Nur Leistungen aus dem GKV-Katalog (EBM) werden im Basistarif vergütet.
Kommentar
Vertragsärzte und ermächtigte Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, diese Versicherten zu diesen Konditionen zu behandeln. Lediglich reine Privatärzte (auch Klinikärzte ohne Ermächtigung für den GKV-Bereich) können die Behandlung zu diesen Konditionen ablehnen und bei der Liquidation die Bestimmungen des Paragraf 5 GOÄ (Steigerungssätze) zugrunde legen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. Mai 2008 entschieden, dass eine solche Übertragung eines von der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unabhängigen weiteren Sicherstellungsauftrags an die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztliche Bundesvereinigung nicht als solche zu einer Ausweitung der Pflichten des einzelnen Vertragsarztes führt und damit verbindlich ist (Az.: 1 BvR 807/08, 1 BvR 808/08).
Nach den Versicherungsbedingungen sind Basistarifversicherte verpflichtet, gegenüber dem Arzt vor Behandlung unter Vorlage des vom Versicherer ausgehändigten Ausweises oder einer vom Versicherer zur Verfügung gestellten elektronischen Gesundheitskarte auf ihren Versichertenschutz im Basistarif hinzuweisen.