Immer wieder werden Ärzte mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert, etwa bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler. Patienten können ihre Ansprüche dann sowohl gegen den Partner des Behandlungsvertrags als auch denjenigen richten, der persönlich gehandelt hat. Die Vertragshaftung betrifft in der Regel den Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder den kooperierenden niedergelassenen Arzt. Die Delikthaftung betrifft die Handelnden, zum Beispiel im MVZ angestellte Ärzte. Meist nutzen Patienten alle Anspruchsschienen gleichzeitig, indem sie nicht nur den MVZ-Träger, sondern auch den angestellten Arzt verklagen. Dadurch wird der Arzt zur Partei und kann nicht mehr als Zeuge auftreten.
Berechtigt oder nicht?
Im Falle berechtigter Vorwürfe haften MVZ und Arzt gegenüber Patienten jeweils in voller Höhe. Bei schweren Personenschäden summieren sich Schmerzensgeld, Heilbehandlungs- und Pflegekosten, Verdienst-und Haushaltsführungsschaden sowie andere Positionen leicht auf mehr als drei Millionen Euro. Berechtigt sind Vorwürfe in der Regel, wenn ein Behandlungsfehler (Abweichen vom Facharztstandard) oder ein Aufklärungsfehler vorliegt.
Mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen ist es aber nicht getan. Wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung ist immer auch ein Strafverfahren möglich. Neben einer Vorstrafe drohen Ärzten dann stigmatisierende Medienberichte und berufsrechtliche Sanktionen bis hin zum Berufsverbot. Im Schadenfall ist eine Haftpflichtversicherung daher existenziell – worauf kommt es an? Sie sollte nicht nur über eine ausreichende Deckungssumme verfügen und ihren formalen Pflichten genügen, sondern auch einen erweiterten Strafrechtsschutz enthalten. Darüber hinaus wird ein guter Versicherer helfen, den Schadenfall zu deeskalieren und eine rasche außergerichtliche Befriedung anstreben.
Wer versichert wird
Der Träger des MVZ sollte zweckmäßigerweise eine Haftpflichtversicherung abschließen, die Inhaber, angestellte Ärzte sowie das nicht-ärztliche Personal für die komplette MVZ-Tätigkeit einschließt. Sind angestellte Ärzte weitergehend noch freiberuflich tätig, müssen sie sich dafür noch selbst versichern. Ärzte, die nicht Inhaber oder Angestellte des MVZ sind, sollten in ihrem Versicherungsvertrag die Kooperation mit dem MVZ mitversichern (zum Beispiel als „Honorararzt im MVZ“) oder in den Versicherungsvertrag des MVZ einschließen lassen (dann sind Tätigkeiten außerhalb des MVZ gesondert zu versichern). Die Beurteilung des notwendigen Versicherungsschutzes kann komplex sein, im Zweifel sollte man sich beraten lassen. Am besten ist es natürlich, wenn Schadenfälle erst gar nicht passieren oder zumindest nicht eskalieren. Seminare zur Vorbeugung und Vorbereitung bietet zum Beispiel die Deutsche Ärzteversicherung an.