Chronische und sekundär heilende Wunden zu behandeln, ist eine Kernkompetenz jedes Hausarztes. Auch in der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) ist sie obligater Bestandteil. Abgerechnet wird im EBM nach 02310. Diese Wunden können rasch oder langsam heilen. Für beide Verläufe gibt es aber nur eine Gebührenordnungsposition (GOP), die unabhängig von der Zahl der Behandlungskontakte und der Wundversorgungen immer mit demselben Honorar von derzeit 21,06 Euro (bei 205 Punkten; 2016: 21,39 Euro) vergütet wird.
Voraussetzungen
Es muss eine sekundär heilende Wunde vorliegen. Sekundärheilung ist die offene Wundbehand-lung bei stark verschmutzten, tiefen, älteren, infizierten oder infektgefährdeten Wunden (1). Um die 02310 abrechnen zu können, werden drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte gefordert. Dabei reicht es, wenn lediglich einer dieser Kontakte wegen der sekundär heilenden Wunde erfolgt, aber: Es müssen persönliche Kontakte sein. Auch wenn die Leistung im offiziellen Notdienst nicht ausgeschlossen ist, dürften allein diese drei Kontakte für die Abrechnung ein Hemmnis darstellen.
Leistungsinhalt
Bei der Vielzahl obligater Leistungsinhalte darf nicht übersehen werden, dass alle obligaten Leistungsinhalte durch „und/oder“ verbunden sind. Das heißt es reicht, eine dieser Leistungen zu erbringen:
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Abtragung von Nekrosen und/oder
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Wunddebridement und/oder
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Anlage eines Kompressionsverbandes und/oder
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Wechsel eines Kompressionsverbandes und/oder
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Einbringen einer Wundtamponade und/oder
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Wechsel einer Wundtamponade.
Fakultative Leistungen sind Anlegen der Wechsel eines Schienenverbandes sowie Einbringen, Wechsel oder Entfernen von Antibiotikaketten. Erbringt man allein eine dieser Leistungen, kann man die 02310 nicht berechnen.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen neben der 02310 in derselben Sitzung sind die 02311 (Diabetischer Fuß), 02312 (Ulkus cruris etc.) und 02313 (Kompressionstherapie). Während des gesamten Behandlungsfalls ist nur die Kombination 02310 und 02311 ausgeschlossen. Aber schon bei nur zweimaliger Leistung der 02311 ist die Abrechnung dieser Leistung vorzuziehen (280 Punkte vs. 205 Punkte bei 02310). Auch während der postoperativen Betreuung (für Hausärzte immer GOP 31600) ist die 02310 an den ersten 21 Tagen nicht abrechenbar.
Wichtig, aber weniger bekannt ist der Ausschluss bestimmter Diagnosen, deren Behandlung nicht mit der 02310 abgerechnet werden kann. Sie sind in der ersten Anmerkung zur 02310 aufgezählt:
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diabetischer Fuß,
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chronisches venöses Ulcus cruris,
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chronisch venöse Insuffizienz,
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postthrombotisches Syndrom,
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Lymphödem und
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oberflächliche sowie tiefe Beinvenenthrombosen
Chronische Wunden in der HZV
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Obligate Leistung der HZV
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Die Vorgaben der EBM-Position müssen auch hier erfüllt sein
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Vergütung vertragsabhängig: entweder innerhalb der Grundpauschale oder Vergütung als Einzelleistung
Quellen
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- H.W. Striebel, Operative Intensivmedizin, Schattauer-Verlag, 2014
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EBM 2015