Wer eine junge Kollegin oder Kollegen nach Abschluss der Weiterbildung und der Facharztprüfung weiter als Praxisassistenten beschäftigen wollte, sah sich bis vor kurzem noch mit Verwaltungsvorschriften konfrontiert, die bei so manchem Praxisinhaber auf Unverständnis stießen. Inzwischen hat sich die Situation jedoch etwas verändert. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) wurde auch die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) um einige Bestimmungen ergänzt. Jetzt ist die Weiterbeschäftigung von Weiterbildungsassistenten in der Praxis auch nach Abschluss der Weiterbildung bis zur Zulassung möglich. Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gestellt wird.
Hintergrund dieser Neuregelung: Nach Abschluss der Weiterbildung und erfolgter Facharztprüfung dauert es in der Regel eine gewisse Zeit, bis der Zulassungsausschuss über einen Antrag auf Zulassung oder Anstellungsgenehmigung entscheidet. Für Ärzte im Krankenhaus war und ist eine solche Übergangszeit kein Problem. Denn im Krankenhaus kann der Arzt am Tag nach erfolgreicher Facharztprüfung weiterarbeiten. Im niedergelassenen Bereich ergab sich hingegen eine zeitliche Lücke, die jetzt durch die Änderung der Ärzte-ZV geschlossen wurde.
Warten auf den Ausschuss
Kurz vor dem Inkrafttreten der geänderten Zulassungsverordnung hatte Dr. Bernhard Wallacher, Facharzt für Allgemeinmedizin in Ludwigshafen, versucht, einen jungen Kollegen in seiner Praxis anzustellen, um ihn nach abgeschlossener Weiterbildung und Facharztprüfung und darüber hinaus als Praxisassistent in der Allgemeinmedizin zu beschäftigen. Das war nach der damals geltenden Rechtslage, so wie von Wallacher geplant, nicht möglich. Der zuständige Abteilungsleiter bei der KV Rheinland-Pfalz (KV RLP) habe ihm seinerzeit mitgeteilt, dass den betroffenen Kolleginnen und Kollegen in einem solchen Fall wohl nichts Anderes übrigbleibe, als sich für die Zeit zwischen der Beendigung der Weiterbildungszeit bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses arbeitslos zu melden, teilte Wallacher verärgert mit.
Zulassungsantrag rechtzeitig vorbereiten
Durch die Neuregelung habe der Gesetzgeber auch mit Blick auf die Krankenhäuser für gleiche Rahmenbedingungen gesorgt, so dass Weiterbildungsassistenten auch im niedergelassenen Bereich nach erfolgreicher Facharztprüfung nahtlos weiterarbeiten können, erläutert der Geschäftsführer und Justiziar des Deutschen Hausärzteverbandes Joachim Schütz. Nach seiner Ansicht dürfte die Anwendung der neuen Bestimmung unproblematisch sein. Erste Erfahrungen liegen allerdings noch nicht vor.
Die Änderung komme nicht nur dem einzelnen Arzt zugute, sondern nütze auch der Nachwuchssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung, weil nun die Gefahr geringer sei, dass Ärzte während und wegen der Wartezeit auf eine Entscheidung des Zulassungsausschusses doch noch ins Krankenhaus „abdriften“, meint Schütz. Um zu vermeiden, dass zwischen der Facharztprüfung und der Entscheidung des Zulassungsausschusses über einen Zulassungsantrag oder eine Anstellungsgenehmigung zu viel Zeit vergeht, sollte man sich rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen besorgen, empfahl Schütz. Welche Antragsunterlagen der Zulassungsausschuss im Einzelnen benötigt, könne man bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erfahren.