Paragraf 32 Abs. 1a SGB V sieht vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verpflichtet wird, bis zum 30. Juni 2016 Konkreteres zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Heilmittelbedarf zu regeln. Hierbei soll er insbesondere bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt und inwieweit ein Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse durchzuführen ist.
Dazu ist auch eine Neuregelung im Paragraf 73 Abs. 8 S. 9 SGB V zu beachten, die im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Verordnungsweise von Heilmitteln zu sehen ist. Wichtigste Neuerung ist hier die Verpflichtung zur Nutzung vorgeschriebener elektronischer Programme ab 2017 durch Vertragsärzte.
Die inhaltlichen Vorgaben für die Praxissoftware müssen zuvor von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam im Bundesmantelvertrag vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss im Rahmen einer angemessenen Übergangsfrist innerhalb eines halben Jahres abgeschlossen sein. Ein Inkrafttreten ist deshalb hier frühestens zum 1. Oktober 2017 zu erwarten.
Kommentar
Die Auflage im SGB V zur Feststellung eines langfristigen Heilmittelbedarfs ist nicht völlig neu und war auch bisher so gültig. Neu ist auch nicht, dass dann – wenn ein Genehmigungsverfahren vorgesehen ist – die Kasse innerhalb von vier Wochen über die entsprechenden Anträge zu entscheiden hat und ansonsten die Genehmigung als erteilt gilt.
Da die Frist für eine solche „automatische“ Genehmigung allerdings unterbrochen wird, wenn ergänzende Informationen seitens des Antragstellers zur Entscheidung erforderlich sind, kam es oft zu einer miss-bräuchlichen Handhabung. Nur so erklären sich zumindest die meist dümmlichen Nachfragen der Kassen bei einem Antrag im Zusammenhang mit einem langfristigen Heilmittelbedarf eines Patienten beim Hausarzt. Immerhin sind solche Verordnungen bei anerkanntem langfristigen Heilmittelbedarf nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Paragraf 106 SGB V und damit für den verordnenden Hausarzt von Bedeutung.
Die Neuerung soll nun dazu führen, dass es gewissermaßen einen konkreten Katalog von Erkrankungen gibt, bei denen ohne die bisherige Möglichkeit der Verschleppung durch die Kassen eine Genehmigung zeitnah erfolgen kann. Wichtig für die hausärztliche Praxis ist hier aber auch die weiterhin bestehende Regelung im SGB V, dass ein Regress – auch bei der Heilmittelverordnung – nur nach vorheriger Beratung beim erstmaligen Auftreten einer deutlichen Überschreitung der Richtgröße möglich ist. Spätestens im Rahmen einer solchen Beratung ist die Anerkennung eines langfristigen Heilmittelbedarfs auch noch nachträglich möglich.
Eine neue Gefahr könnte allerdings die erwähnte Einführung einer Verordnungssoftware ab 2017 nach sich ziehen. Deren Programme beinhalten die Informationen aus der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA sowie über besondere Versorgungsbedarfe und müssen strikt befolgt werden. Ein Regress bei Zuwiderhandlung ist hier auch ohne vorherige Beratung möglich!