Die Abrechnung der Okkultblutuntersuchung zur Prävention ist manchem Arzt sowohl beim EBM als auch in der GOÄ nicht immer klar. Das eine Problem sind die unterschiedlichen Vorgaben (EBM) der Berechtigung, das andere (GOÄ) die Frage nach der grundsätzlichen Abrechenbarkeit. Aber auch nicht zurück gebrachte Testbriefchen können sowohl beim EBM als auch bei GOÄ berechnet werden.
EBM: Grundsätzlich muss man auf die unterschiedlichen Gebührenordnungspositionen (GOP) der präventiven und kurativen Abrechnung hinweisen. Hier kommt es immer wieder zu Verwechslungen. Die zeitlichen Vorgaben der präventiven Leistungen regelt die Krebsvorsorge-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Untersuchungsberechtigung nach der Krebsvorsorge-Richtlinie:
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Im Alter von 50 bis 54 Jahre: einmal jährlich
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Ab 55 Jahre ohne Vorsorge-Koloskopie: einmal alle zwei Jahre
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Ab 55 Jahre und Koloskopie: kein Stuhltest
In diesen Fällen können Hausärzte nach GOP 01734 abrechnen. Hingegen wird für die kurative Untersuchung die GOP 32040 angesetzt, wenn dazu eine entsprechende Indikation besteht. Werden die Testbriefchen nicht zurück gebracht, gilt immer die GOP 40150 – die Unterscheidung präventiv oder kurativ spielt hier keine Rolle.
GOÄ: Der entscheidende Hinweis in der GOÄ ist, dass die Untersuchung auf okkultes Blut obligater Bestandteil der Vorsorgeuntersuchungen (GOP 27 und 28) ist. Hausärzte können sie also nicht gesondert abrechnen. Erfolgt die Untersuchung präventiv, gelten hier die GOP zur Krebsvorsorgeuntersuchung – bei Frauen GOP 27, bei Männern GOP 28. Wird der Bluttest kurativ eingesetzt, werden Ärzte im Laborkapitel M fündig. Unter M I kommt die GOP 3500 infrage. Sie ist die höher bewertete Ziffer, kann allerdings nur angesetzt werden, wenn der Test in der eigenen Praxis vorgenommen wird. Ist dies nicht der Fall, muss nach GOP 3650 im Kapitel M III berechnet werden. Kommen die Testbriefchen nicht zurück, werden dem Patienten die entstandenen Kosten für das ausgegebene Untersuchungsmaterial in Rechnung gestellt.
Selbstzahlerleistungen: Der immunologische Stuhltest ist immer eine Selbstzahlerleistung. Auch bei Privatpatienten ist sie nicht obligater Bestandteil der Krebsvorsorgeuntersuchung. Bei Kassenpatienten ist auf jeden Fall ein Behandlungsvertrag erforderlich, der sich auch bei Privatpatienten anbietet, da der eigentliche Okkult-Bluttest schon Inhalt der Krebsvorsorgeuntersuchung ist. Zusätzlich zum Honorar der GOP A 3734 können immer auch die Kosten des Testmaterials abgerechnet werden, da diese das Honorar für die Untersuchung deutlich übersteigen.
Quellen: EBM 2016, GOÄ in aktuell gültiger Fassung