Die postoperative Behandlung nach ambulanten Operationen (Kapitel 31 EBM) können Hausärzte pauschal nach Nr. 31600 EBM berechnen. Die Leistung wird extrabudgetär mit 16,28 Euro vergütet. Eine solche, aber anders lautende Abrechnungsposition hat auch der Operateur, aber nur einer von beiden darf diese Leistung bei demselben Patienten abrechnen. Deshalb kann der Hausarzt die Nr. 31600 EBM nur in Rechnung stellen, wenn der Operateur eine (Rück-)Überweisung mit Angabe des OPS-Codes und des OP-Datums vorlegt.
Ansonsten muss der Hausarzt davon ausgehen, dass der Operateur selbst die Nachversorgung übernimmt und den Patienten an ihn verweisen. Grundsätzlich nicht berechnungsfähig ist die postoperative Behandlung nach stationären Operationen. Hier ist die Klinik bis zu zwei Wochen verpflichtet, die Behandlung vorzunehmen. Ist diese Frist noch nicht abgelaufen, kann man den Patienten zur Behandlung an das Krankenhaus zurückschicken.
Kommentar
Obligater Bestandteil jeder ambulanten Operation aus Kap. 31 ist ein Arzt-Patienten-Kontakt (APK) ab dem ersten postoperativen Tag. Oft bleiben Patienten mehrere Tage mit mehreren APK in Behandlung des Operateurs, wofür dieser dann die postoperative Behandlung mit einer Position aus Kap. 31 abrechnet und zusätzlich (sicherlich versehentlich) auf der Rücküberweisung die Position für die Nachbehandlung angibt. Wenn bei einer solchen Konstellation die KV oder Kasse die postoperative Behandlung des Hausarztes streicht, sollte man unbedingt unter Vorlage der Überweisung Widerspruch gegen diese Kürzung einlegen.