Voraussichtlich ab 1. Juli 2016 dürfen sog. Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus bei Versicherten der GKV nicht mehr verordnet werden (s. auch Ausgabe 5). Dabei ist davon auszugehen, dass die privaten Krankenversicherer sich diesem „Verbot“ anschließen und die Verordnung nicht mehr erstatten werden.
Der G-BA hatte bereits im Juni 2010 beschlossen, dass Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 nicht mehr zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind. Er begründete dies damit, dass der therapeutische Nutzen der Glinide wissenschaftlich nicht hinreichend nachgewiesen sei. Der Beschluss konnte bisher nicht in Kraft treten, da das Bundesgesundheitsministerium ihn beanstandet hatte. Zwischenzeitlich kam allerdings das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) in seinem Urteil vom 27. Mai 2015 (Az.: L 7 KA 44/11 KL) zu dem Ergebnis, dass die vom Ministerium verfügte Beanstandung des Beschlusses rechtswidrig sei. Vor diesem Hintergrund wird die Verordnungseinschränkung nun umgesetzt.
Kommentar
Um eine zeitliche Konzentration der zu erwartenden Diskussionen mit den Patienten, die auf diese Präparate eingestellt sind zu vermeiden, ist es ratsam, zeitnah mit der notwendigen Umstellung zu beginnen. Medikamentöse Alternativen stehen immerhin ausreichend zur Verfügung, können aber mitunter bei bestimmten Patienten nicht eingesetzt werden.
Eine Ausnahme sieht der G-BA-Beschluss deshalb für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 mit schweren Nierenfunktionsstörungen vor (Kreatin-Clearance kleiner 25 Milliliter je Minute). In solchen Fällen kann der Wirkstoff Repaglinid weiterhin zulasten der GKV verordnet werden, wenn keine anderen oralen Antidiabetika infrage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.
Wie so oft bei derartigen Neuerungen bleiben aber Umsetzungsfragen offen. Um eine Verordnung bei solchen Patienten zu begründen, müssten Ärzte die Diagnose aufs Rezept schreiben. Das ist aus datenschutzrechtlichen Gründen aber eigentlich nicht erlaubt.