Folsäure, Vitamin B6 und Vitamin B12 spielen eine wichtige Rolle bei verschiedenen Stoffwechselprozessen, wobei ein enger Zusammenhang zwischen diesen drei Bausteinen besteht. Beispielsweise sind alle drei B-Vitamine am Abbau von Homocystein zu Methionin bzw. Cystein beteiligt.
Zur Regulierung des Homocysteinspiegels scheint eine ausreichende Versorgung mit allen drei Substanzen erforderlich zu sein. Die Begründung hierfür lautet, dass „die Funktionseinheit der drei Vitamine entscheidend für ihren präventiven und therapeutischen Einsatz“ ist [1]. Sollte bei einem Patienten eine Supplementation notwendig sein, bietet sich somit an, Folsäure und die Vitamine B6 und B12 gemeinsam zu verabreichen. Eine Studie an Patienten mit moderater Hyperhomocysteinämie zeigte, dass die abgestimmte kombinierte Gabe der Vitamine B6, B12 und Folsäure der Gabe einzelner Vitamine überlegen war [1].
Juristische Fallstricke
Doch Vorsicht: Wer verschiedene Vitaminpräparate oder andere Fertigarzneimittel mischt, um sie gemeinsam in einer Spritze oder als Infusion zu verabreichen, stellt damit ein neues Arzneimittel her, so die aktuelle Definition im Arzneimittelgesetz (AMG). Das Herstellen eines Arzneimittels zieht jedoch weitere Konsequenzen nach sich: Denn damit hat der Arzt die Pflicht, die Qualität und Unbedenklichkeit des hergestellten Arzneimittels zu beurteilen. Er muss auch prüen, ob es bei der Herstellung des Gemisches zu qualitäts- oder wirkmindernden Inkompatibilitäten kommen kann.
Haftung liegt beim Arzt
„Unterlässt der Arzt dies oder verfügt er nicht über die hierfür erforderlichen pharmazeutischen Kenntnisse, dann läuft er Gefahr, unter Verstoß gegen das AMG Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, die in ihrer Qualität gemindert sind oder als bedenklich gelten“ [2]. Dies wiederum wäre ein schuldhafter Verstoß gegen die Paragrafen 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden können [2].
Hinzu kommt, dass nicht das pharmazeutische Unternehmen, sondern der Arzt für die Qualität und Unbedenklichkeit des Arzneimittels haftet (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung) [3]. Eine weitere Falle: Die Herstellung eines Arzneimittels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden (Paragraf 67 Abs. 2 AMG). Geschieht dies nicht, ist dies als eine Ordnungswidrigkeit anzusehen (Paragraf 97 Abs. 2 Nr. 7 AMG) [2].
Fazit: Aus juristischer Sicht ist das eigenmächtige Mischen von Vitamin-B-Aufbaukuren problematisch.
Quellen:
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- Till U. Die B-Vitamine Folsäure, B6 und B12 in der Prävention, UNI-MED-Verlag, 2013;
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- v. Boetticher Hasse Lohmann – Partnerschaft von Rechtsanwälten, Update Medizinrecht Oktober 2013;
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- Kellermann A. News für Ihre Praxis, August 2013