Wird eine lebensverändernde oder -bedrohende Erkrankung festgestellt oder verschlimmert sich diese erheblich, ist meist ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch nötig, um zu besprechen, wie die Erkrankung die Lebensgestaltung verändert. Dauert das Gespräch mindestens 20 Minuten, können Ärzte dafür die Nr. 34 GOÄ ansetzen. Die Leistung beinhaltet auch die Planung eines operativen Eingriffs sowie das Abwägen der Konsequenzen. An der Beratung können auch weitere Bezugspersonen teilhaben. Ärzte können die Leistung innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnen. In gleicher Sitzung sind die Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 GOÄ aber ausgeschlossen.
Kommentar
Der Arzt muss die Leistung persönlich erbringen, sie ist nicht bei einem telefonischen Gespräch berechnungsfähig. Wichtig ist, dass neben der Zeitvorgabe der Leistungsinhalt erfüllt ist: Das heißt aus der Diagnose in der Rechnung muss die geforderte "nachhaltig lebensverändernde oder lebens-bedrohende Erkrankung" hervorgehen. Die Nr. 34 GOÄ kann nicht ersatzweise für längere Beratungen, Gespräche oder Erörterungen zum Ansatz kommen, die nicht diesen vorgegebenen Leistungsinhalt erfüllen. In solchen Fällen kommt der Ansatz der Beratungsleistungen etwa nach den Nrn. 1 oder 3 unter Berücksichtigung eines erhöhten Steigerungssatzes (Paragraf 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ) in Betracht. In diesem Fall genügt als Begründung der Hinweis auf ein besonders zeitintensives Gespräch.