Im EBM steht die Nr. 03210 für die Behandlung einer sekundär heilenden Wunde und/oder eines Dekubitalulkus. Dabei wird jeweils auch auf die Mehrzahl abgehoben. Die Leistung setzt mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall voraus und wird pauschal mit 205 Punkten im Quartal vergütet.
Im Gegensatz dazu steht die Nr. 02312 EBM für einen Behandlungskomplex bei einem oder mehreren chronisch venösen Ulcera cruris. Die Leistung kann je Bein und je Sitzung berechnet werden und ist mit 55 Punkten bewertet. Eine Höchstpunktzahl von 4.244 darf dabei nicht überschritten werden.
Kommentar
Da es sich bei dem chronisch venösen Ulcus um eine sekundär heilende Wunde handelt, stellt sich die Frage, welche der beiden Abrechnungspositionen dort für die Behandlung verwendet werden kann und welche zum besseren wirtschaftlichen Ergebnis führt? Die Entscheidung hängt von der Frequenz ab. Der Ansatz der Nr. 03210 EBM setzt drei Arzt-Patienten-Kontakte voraus. Bleibt es bei dieser Anzahl, zum Beispiel wegen eines Quartalswechsels, resultieren aus der Abrechnung der Nr. 03212 EBM nur 165 Punkte und die Pauschale nach Nr. 03210 EBM ist mit 205 Punkten besser. Bereits ab dem 4. Kontakt entsteht aber nach Nr. 03212 EBM ein Honorar von 220 Punkten, das im Laufe des Quartals auf bis zu 4.244 Punkte ansteigen kann.