Im Programm zur Früherkennung von Brustkrebs haben Frauen jetzt Anspruch auf ein ärztliches Aufklärungsgespräch vor der Mammographie. Laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wird deshalb ab 1. Oktober eine neue Gebührenordnungsposition (GOP) in den EBM aufgenommen. Diese Leistung nach Nr. 01751 EBM kann der "Programmverantwortliche Arzt", aber auch ein von ihm beauftragter Arzt des Mammographie-Screening-Programms abrechnen. Als "Beauftragte Ärzte" zählen solche, die mindestens eine der GOP 01750 bis 01759 EBM abrechnen können. Die neue Nr. 01751 EBM sieht einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ein Gespräch von mindestens fünf Minuten vor. Dieses Gespräch muss vor der Röntgenuntersuchung beider Mammae nach Nr. 01750 EBM erfolgen und soll über Hintergründe, Ziele, Inhalte und Vorgehensweise des Früherkennungsprogramms informieren. Die Leistung ist je vollendete fünf Minuten mit 63 Punkten bewertet und wird extrabudgetär vergütet. Sie kann je nach Aufklärungsbedarf der Patientin mehrfach, jedoch höchstens dreimal im Krankheitsfall (innerhalb von vier Quartalen) berechnet werden.
Die Nr. 01750 EBM für die Mammographie wurde entsprechend angepasst: Bevor die Röntgenaufnahmen erstellt werden, muss künftig geprüft werden, ob eine ärztliche Aufklärung der Patientin erfolgte oder sie darauf verzichtet hat. Im Falle eines Verzichts muss die Patientin eine Erklärung unterschreiben und zum Termin mitbringen. Diese Verzichtserklärung ist der Einladung beigefügt. Termine für das ärztliche Aufklärungsgespräch kann die Patientin direkt mit der "Zentralen Stelle" vereinbaren, die die Einladung und Termine der Untersuchung koordiniert. Die Kooperationsgemeinschaft Mammographie macht in ihrem Patientinnen-Flyer "Aufklärungsgespräch oder Erklärung zum Verzicht" deutlich, dass es dabei nicht um eine persönliche Risikoberatung zu Brustkrebs geht. Eine solche Beratung erfolge mit dem behandelnden Facharzt.
Kommentar
Zu "Beauftragten Ärzten" würden auch Hausärzte gehören. Denn sie dürfen die Nr. 01758 EBM berechnen (Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz gemäß Paragraf 13 der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte, ggf. auch Teilnahme des behandelnden Frauen- und Hausarztes, 6,68 Euro). Der anerkannte Kommentar nach Wezel/Liebold schreibt: "Behandelnde Frauen- und Hausärzte dürfen die Gebührenordnungsposition 01758 EBM unter Angabe des programmverantwortlichen Arztes auch ohne Genehmigung durch die Kassenärztliche Ver- einigung gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen berechnen. Die Teilnahme der Frauen- und Hausärzte kann auch durch telefonische Zuschaltung erfolgen."
Die Frage ist, ob die KBV das auch so sieht und Hausärzte in den Beratungskomplex um das Mammographie-Screening einbezogen werden. Das wäre wünschenswert. Bisher läuft dies völlig am Hausarzt vorbei, obgleich insbesondere ältere Patientinnen gerade bei einer solchen Frage in der Regel eher ihren Hausarzt als den Gynäkologen einbeziehen. Künftig sollten Hausärzte daher ihre Patientinnen darauf hinweisen, dass sie auch in der Hausarztpraxis ein solches Aufklärungsgespräch erhalten können, wenn sie zum Mammographie- Screening eingeladen werden. Bei einem extrabudgetären Gesprächshonorar von 63 Punkten (6,58 Euro) pro fünf Minuten handelt es sich um ein angemessenes Honorar – im Gegensatz zur Gesprächsleistung nach Nr. 03230 EBM: Diese wird mit 9,39 Euro pro zehn Minuten bewertet, ist aber auf 45 Punkte pro Patient budgetiert und geht auch noch ins Regelleistungsvolumen ein.