Die neue Nr. 30980 EBM steht für die Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments (GOP 30984) durch einen speziell qualifizierten Arzt (gemäß Nr. 1 der Präambel des Abschnitts 30.13 des EBM). Im Grunde genommen wird die Voraussetzung zum Ansatz der Nr. 30980 EBM deshalb bereits dann geschaffen, wenn in der betreffenden hausärztlichen Praxis ein hausärztlich-geriatrisches Basisassessment nach Nr. 03360 EBM erbracht wurde. Trotzdem ist der Ansatz aber nur möglich, wenn der Patient an eine spezialisierte ambulante geriatrische Einrichtung überwiesen wird. Eine stationäre geriatrische Behandlung, wie sie in vielen Krankenhäusern oft nach initial vollstationärer Behandlung durchgeführt wird, erlaubt es dem Hausarzt hingegen nicht, die Nr. 30980 EBM anzusetzen.
Kommentar
Anders ist die Situation, wenn ein geriatrischer Patient nach stationärem Aufenthalt aus einer solchen Einrichtung zurückkommt. Hier bringt er meist eine Vielzahl von Therapieempfehlungen mit, die vom Hausarzt zumindest geprüft und ggf. umgesetzt werden müssen. Hier wird die Voraussetzung zum Ansatz der Nr. 30988 EBM, dem Zuschlag zur Nr. 03362 EBM geschaffen. Die Leistung steht für die Einleitung und Koordination der Therapiemaßnahmen nach multiprofessioneller geriatrischer Diagnostik und kann als extrabudgetäre Leistung einmal im Krankheitsfall mit 6,78 Euro berechnet werden.
Beachtenswert ist dabei, dass die Gebührenordnungsposition nur in einem Zeitraum von vier Wochen nach Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der Nr. 30984 EBM berechnungsfähig ist. Davon ist bei einem Aufenthalt auch in einer stationären Einrichtung in der Regel auszugehen.