Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein ist die Festsetzung eines Regresses nach Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht ausgeschlossen. Geklagt hatte ein Vertragsarzt, gegen den nach seiner vertragsärztlichen Tätigkeit ein Regress festgesetzt worden war. Zunächst war in diesem Verfahren die Festlegung eines Regresses mit dem Argument abgelehnt wor-den, dass die bei der Richtgrößenprüfung nach Paragraf 106 Abs. 5a bis d vorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich nur gegenüber einem noch als Vertragsarzt tätigen Arzt eingeleitet werden dürfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für aktive Ärzte die Möglichkeit bestünde, durch eine zukunftsgerichtete individuelle Richtgrößenvereinbarung und deren Einhaltung einen Regress zu vermeiden. Es sei nicht mit dem aus Artikel 3 Grundgesetz herrührenden Gleichheitssatz vereinbar, wenn ausgeschiedenen Ärzten keine vergleichbare Möglichkeit eingeräumt würde. Im Widerspruchsverfahren wurde dann ein Regress gegen den Arzt festgesetzt, was durch das LSG Schleswig-Holstein nunmehr bestätigt wurde. Da Paragraf 106 Abs. 5a SGB V ausdrücklich nicht auf noch aktive Vertragsärzte abstelle, sei auch die Festsetzung eines Regresses gegen ausgeschiedene Vertragsärzte möglich. Nur weil eine Regelung für ausgeschiedene Vertragsärzte fehle, bestünde kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Urteil, 7.10.2014, AZ: L 4 KA 13/12).
Kommentar
Es bleibt abzuwarten, wie das hier sicherlich noch angerufene Bundessozialgericht entscheidet. Differenziert werden muss auch nach Regressverfahren nach altem und neuem Recht. Bekanntlich sieht das SGB V mittlerweile vor, dass bei einer erstmaligen Überschreitung von Richtgrößen für veranlasste Leistungen zunächst kein Regress ausgesprochen werden darf, sondern eine Beratung stattfinden muss. Das wäre im vorliegenden Fall die Konsequenz.
Bleibt zu hoffen, dass die Sozialgerichte auch hier nicht auf die Idee kommen, diese Auflage würde für ausscheidende Vertragsärzte nicht gelten, weil bei ihnen die durch die Beratung erwartete künftige Einhaltung der Richtgrößen nicht mehr möglich ist.