Das Werbeverbot für Ärzte wurde schon vor längerer Zeit in der Berufsordnung gelockert. Anpreisende Werbung ist allerdings weiterhin untersagt und insbesondere auf der Internetseite gilt es darauf zu achten, dass keine unmittelbare medizinische Beratung vorgenommen wird. Erlaubt ist, Visitenkarten zu drucken und am Empfang auszulegen, auf Flyern bestimmte Leistungen und Besonderheiten der Praxis anzubieten und/oder mit einer Patientenbroschüre an den Patienten alle wichtigen Informationen über die Praxis heranzutragen. Erlaubt ist aber auch Werbung über Radio, Regionalfernsehen und das Internet.
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Das alles kostet natürlich auch Geld. Derartige Ausgaben für Werbeaktionen können aber als Betriebsausgaben geltend gemacht werden wie auch Ausgaben für Zeitungsannoncen, Mailings aller Art, Teilnahme an Messen und die dazugehörigen Ausgaben für eine Werbeagentur, das Honorar für den Grafiker oder Werbegeschenke als Streuartikel mit einem Einzelwert von nicht mehr als zehn Euro.
Die laufenden Kosten für den Internetauftritt können ebenfalls als Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen werden. Dazu zählen beispielsweise die Gebühren des Internetproviders für die Domain. Die Internetseite selbst gilt allerdings als immaterielles Wirtschaftsgut. Deren Kosten können deshalb nicht sofort geltend gemacht werden, sondern müssen als Anschaffungskosten abgeschrieben werden.