Die Patientenvorsorge nimmt einen immer größer werdenden Gesprächsbedarf in der Hausarztpraxis ein: Einerseits sind Patienten heute selbstbestimmter und wollen selbst entscheiden, wie in einer Pflege- oder palliativen Situation mit ihnen umgegangen wird. Andererseits sind wir Ärzte immer häufiger mit pflegebedürftigen, sehr alten und palliativen Patienten konfrontiert und könnten durch eine adäquate Patientevorsorge unsere Arbeit erleichtern.
Jedoch dürfen Ärzte rechtlich nur zur Patientenverfügung beraten, dies hilft uns in der Praxis wenig weiter. Denn für Patienten ist die Vorsorge ein Komplex, der sich oft nicht in die einzelnen Formen (Patienten-, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht) aufspalten lässt.
Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht kann ein Patient sein Leben bis in alle Einzelheiten bestimmen, für den Fall, dass er nicht mehr geschäftsfähig ist und sein Leben nicht mehr selbst regeln kann. Folgende Bereiche sollte die Vollmacht mindestens enthalten:
- Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit mit Aufenthalt und Unterbringung
- Wohnung- und Mietangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung
- Post- und Fernmeldeverkehr, Behördenund Ämtervertretung
- Beauftragung von Rechtsanwälten und Vertretung vor Gerichten
Vermögenssorge und Wünsche an Bevollmächtigten: Ein Patient mit nur geringen finanziellen Mitteln sollte seine Vollmacht nur über Bereiche erstrecken, die von finanziellen unabhängig sind.
Bei Bankgeschäften reicht eine Vorsorgevollmacht aus, in der Praxis sträuben sich aber viele Geldinstitute, diese zu akzeptieren. Um dem vorzubeugen, sollte die Vorsorgevollmacht also eine Bankvollmacht für die einzelnen Konten enthalten. Wenn eine Vorsorgevollmacht Immobilien und Grundstücke umfasst, muss ein Notar diese beurkunden, da der Gesetzgeber in der Vorsorgevollmacht eine beim Eintreten unwiderrufliche Vollmacht sieht.
Eine Vorsorgevollmacht ist in jedem Fall eine Vollmacht und sollte nur einer/oder mehreren Person/en des absoluten Vertrauens gegeben werden. Stellt sich der Bevollmächtige später als nicht vertrauenswürdig heraus, kann man dies nicht mehr ändern. Nur ein Betreuungsgericht kann die Vollmacht auf Antrag Dritter außer Kraft setzen, wenn die Vollmacht zum Schaden des Patienten missbraucht wurde.
Die Vollmacht sollte an einem sicheren Ort (z.B. Notar) aufbewahrt und nicht an Dritte herausgegeben werden. Zudem kann sie “Aufschiebende Bedingungen” zum Beginn der Gültigkeit regeln: etwa dass sie erst bei ärztlichem Attest zur Geschäftsunfähigkeit gilt. Sie gilt ab dem Datum der Erstellung bis zum Tod. Um die Zeit bis zum Einsetzen des Testamentes zu überbrücken, kann eine Gültigkeit über den Tod hinaus in die Vollmacht eingefügt werden.
Betreuungsverfügung
Eine Betreuung wird auf Antrag Dritter eingerichtet, wenn ein Mensch seine Alltagsangelegenheiten nicht mehr regeln kann. Ob Verwandte, Nachbarn, Klinik oder Vermieter – jeder kann einen Antrag auf Betreuung stellen. Das Betreuungsgericht prüft dann, ob eine Betreuung nötig ist, und legt den Umfang oder Lebensbereich der Betreuung fest. Die Betreuung gilt ab dem Gerichtsbeschluss und muss spätestens nach sieben Jahren überprüft werden.
Die Betreuungsverfügung ist ein schriftlicher „Wunsch“ des Patienten, an das Betreuungsgericht für die Auswahl des Betreuers und die Auslegung der Betreuung. Dieser Wunsch muss nicht berücksichtigt werden! Nur das Gericht kann den Betreuer festlegen. Jedoch kann die Verfügung unerwünschte Betreuer ausschließen. Wer eine Vorsorgevollmacht hat, braucht keine Betreuungsverfügung.
Der Betreuer ist eine Person, die mithilfe des Betreuungsgerichts die Angelegenheiten des Patienten regelt. Er muss geschäftsfähig sein – einem Heim oder dessen Mitarbeitern kann also keine Vollmacht erteilt werden. Er muss jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Betreuung abgeben. Nur das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn die Voraussetzung der Betreuung nicht mehr gegeben, der Betreuer ungeeignet oder die Aufgabe unzumutbar ist.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung legt fest, welchen medizinischen und pflegerischen Maßnahmen der Patient am Lebensende oder in einer bestimmten Situation zustimmt oder ablehnt. Sie ist für den Fall gedacht, wenn er sich nicht mehr dazu äußern kann. Der Ersteller muss volljährig, aber nicht geschäftsfähig sein, da nur Wünsche zum Lebensende geäußert werden. Diese sind aber – im Gegensatz zur Betreuungsverfügung – für die Beteiligten verpflichtend.
Für die Patientenverfügung ist kein Betreuer, Bevollmächtigter und keine notarielle Beglaubigung notwendig. Sie muss so formuliert sein, dass bestimmte Behandlungssituationen unzweifelhaft festgestellt werden können. Der Wille, eine ärztliche Maßnahme betreffend, muss eindeutig und nachvollziehbar sein.
Liegt in einer palliativen Situation keine Patientenverfügung vor, sollten der Betreuer/Bevollmächtigte, die Familie des Patienten und der behandelnde Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten feststellen und auf dieser Grundlage über die Behandlung entscheiden. Eine gerichtliche Genehmigung ist nur nötig, wenn zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen über den mutmaßlichen Willen besteht. Für den Arzt schreibt Paragraf 1901b BGB ausdrücklich ein „Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens“ vor, welches er als solches dokumentieren sollte. Das Gespräch wie auch das Erstellen eines palliativen Behandlungsplans können Hausärzte mit der 03770 EBM abrechnen.
Fazit
- Eine Patientenverfügung sollte jeder besitzen.
- Eine Vorsorgevollmacht ist wichtig für Patienten mit Vermögen. Dafür braucht man jedoch eine Person, der man absolut vertraut. Für alle, die dies nicht haben, reicht eine Betreuungsverfügung.
- Laut Gesetz dürfen Ärzte rechtlich nur zur Patientenverfügung beraten.
Interessenkonflikte: Der Autor hat keine deklariert