Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

kurz + knappSelbstverwaltung: Regierung zieht die Zügel an

Verschärfte Aufsicht, mehr Transparenz: Am 26. Januar hat das Selbstverwaltungsstärkungsgesetz den Bundestag passiert. Es soll noch im Februar in Kraft treten, also bevor am 3. März der neue Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gewählt wird. Künftig muss es mindestens einen Vorstand geben, der weder der hausärztlichen noch der fachärztlichen Versorgung angehören darf. So will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Blockaden zwischen den beiden Bereichen aufheben. Die KBV hält dies für kontraproduktiv, so werde ein Konflikt herbeigeredet, der nicht existiere. Die Regelungen im Überblick:

Mehr Kontrolle für die Aufsicht

  • Das BMG kann tiefer eingreifen, indem es selbst Änderungen vornimmt, falls KBV oder Vertreterversammlung (VV) die ihnen gesetzten Fristen nicht einhalten. Das kann Satzungsänderungen genauso wie die Umsetzung gesetzlicher Vorschriften betreffen.

  • Setzt die KBV Verfügungen der Aufsicht nicht um, kann das BMG für deren Vollstreckung ein Zwangsgeld von bis zu zehn Millionen Euro festsetzen, das an den Gesundheitsfonds fließt.

  • Staatskommissar: Ist die ordnungsgemäße Verwaltung der KBV gefährdet, kann das BMG einen Beauftragten einsetzen, der die Geschaftsführung aber auch andere Aufgaben übernimmt. Das kann der Fall sein, wenn ein Vorstandsmitglied seine Pflichten verletzt und der Körperschaft geschadet hat. Um Loyalitätskonflikte zu verhindern, soll der Entsendete sich auch um Prüfungen von Schadenersatzansprüchen gegen (ehemalige) Organmitglieder kümmern, heißt es in der Gesetzesbegründung.

  • Bevor das BMG einem Dienstvertrag des Vorstands zustimmt, kann es veranlassen, dass die KBV dessen finanzielle Auswirkungen unabhängig prüfen lässt.

Die VV wird gestärkt

  • So muss der Vorstand die VV künftig über die Chancen und Risiken von Beteiligungen an Einrichtungen schriftlich informieren und ihre Zustimmung einholen. Jedes Jahr erhält die VV einen Bericht über alle Einrichtungen, an denen die KBV beteiligt ist.

  • Die VV kann vom Vorstand jederzeit einen schriftlichen Bericht über die Angelegenheiten der KBV verlangen, auch Nebentätigkeiten des Vorstands in ärztlichen Organisationen müssen offengelegt werden.

  • Mit einfacher Mehrheit kann die VV künftig Vorstandsmitglieder abberufen, wenn das Vertrauen aufgrund bestimmter Tatsachen gebrochen ist. Gleichzeitig muss die VV dann aber auch einen Nachfolger wählen.

Mehr Transparenz

  • Alle fünf Jahre müssen unabhängige externe Prüfer die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der KBV unter die Lupe nehmen. Unabhängig davon kann das BMG eine Prüfung anordnen.

  • Die KBV muss eine unabhängige interne Revision einrichten, die intern kontrolliert und regelmäßig Ergebnisse wie Verstöße an den Vorstand und das BMG berichtet.

  • Die jährliche Entschädigung von jedem VV-Mitglied muss bis 1. März jeden Jahres im Bundesanzeiger veröffentlicht werden; erstmals in 2017. Als 2016 Missstände in der KBV auch rund um Ex-Vorstand Köhler publik wurden, sah sich das Ministerium gezwungen, die Selbstverwaltung stärker zu regulieren. Mit dem Gesetz gelten die meisten der neuen Vorgaben aber nicht nur für die KBV, sondern auch für GKV-Spitzenverband, den Medizinischen Dienst (MDS) sowie in reduzierter Form für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Gerade die Kassen fühlen sich zu Unrecht an die Leine genommen. Das BMG begründet dies damit, dass die Vorschriften für alle Spitzenorganisationen vereinheitlicht werden sollen. (jvb)

Langfassung auf www.derhausarzt.eu

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.