Wenn sich die Praxistür plötzlich nicht öffnen lässt, kann das zu einem hohen Honorarausfall führen. Hier helfen in der Regel schnell und zuverlässig die verschiedenen Schlüsseldienste. Wenn dann die Rechnung kommt, sind aber Überraschungen möglich! Wer einen Schlüsseldienst beauftragt, muss für dessen Leistungen auch zahlen. Wurde vorab jedoch keine Vereinbarung über den Lohn getroffen, hat der Unternehmer nur Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung. Dies hat das Amtsgericht Lingen entschieden (Az.: 4 C 529/16).
Kommentar
In dem verhandelten Fall hatte ein Verbraucher einen Schlüsseldienst beauftragt, seine Tür zu öffnen. Darüber schloss er mit dem Schlüsseldienst auch einen Werkvertrag, allerdings ohne Absprache über den Preis. Der Schlüsseldienst stellte daraufhin eine Rechnung über 600 Euro, was dem Auftraggeber zu viel war. Vor Gericht forderte er deshalb mit Erfolg einen Teil des Geldes zurück.
Nach Auffassung der Richter hätten die Parteien einen Werkvertrag über die konkrete Höhe der Vergütung abschließen müssen, vergleichbar einer Abdingung im ärztlichen Bereich. Geschieht dies nicht, bemisst sich die konkrete Höhe der Vergütung an der Empfehlung des Bundesverbandes Metall, die hier eine Pauschale zur Türöffnung von 75,60 Euro und eine Fahrtkostenpauschale von 36 Euro vorsieht. Die Forderung nach einer höheren Vergütung erfolgt somit ohne Rechtsgrund, weshalb sie der Kunde zurückfordern kann.