Nach den Allgemeinen Bestimmungen C VIII der GOÄ können bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wieder verwendbare Operationsmaterialien und -geräte) Zuschläge berechnet werden. Im Gegensatz zum EBM sind hier keine besonderen Auflagen zu beachten wie die raumhohe Kachelung des Zimmers, in dem die Eingriffe stattfinden.
Kommentar
Leistungen dieser Art sind keineswegs ausschließlich typisch für die spezialisierte Praxis. Auch Leistungen, wie sie Hausärzte als „Kleine Chirurgie“ erbringen, sind zuschlagsberechtigt. Dies gilt z.B. für die Leistung nach Nr. 2404 GOÄ, die Exzision einer größeren Geschwulst (z.B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom). Die Leistung wird im Einfachsatz mit 32,29 Euro vergütet und hat den Zuschlag für die ambulante Durchführung der Operation nach Nr. 443 GOÄ. Diesen Zuschlag kann man nur nach dem Einfachsatz von 43,72 Euro ansetzen.
Die Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst, wie eines Atheroms, kann hingegen nur nach Nr. 2403 GOÄ und ohne einen solchen Zuschlag berechnet werden (Einfachsatz 7,75 Euro). Hier spielt so gesehen auch der Größenbegriff eine Rolle. Im Unterschied zum EBM enthält die GOÄ allerdings keine exakte Definition der Begriffe „klein“ und „groß“.
Hilfsweise sollten deshalb die entsprechenden Maßangaben des EBM auch in der GOÄ zugrunde gelegt werden. Dort entspricht die Verwendung der Begriffe klein/groß, kleinflächig/großflächig, lokal/radikal und ausgedehnt bei operativen Eingriffen den Definitionen nach dem vom DIMDI herausgegebenen Schlüssel für Operationen und sonstige Prozeduren. Groß ist demnach größer als 3 cm in der Länge, 4 qcm in der Fläche, bis 4 qcm oder 1 cbcm lokal sowie mehr als 4 qcm oder 1 cbcm in der Ausdehnung. Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ im EBM bei Eingriffen am Kopf und an den Händen. Dort gilt nur der Begriff „groß“. Übertrifft ein Atherom diese Größenordnungen, kommt ebenfalls die Nr. 2404 GOÄ nebst Zuschlag zum Einsatz.