EBM
Da Punktionen gemäß Anhang 1 des EBM für hausärztlich tätige Fachärzte mit der jeweiligen Versichertenpauschale bereits honoriert sind, gelten Punktionen für Hausärzte grundsätzlich als nicht abrechenbar. Dies ist aber nur zum Teil richtig. Es gibt eine Ausnahme, nämlich den organisierten Notfalldienst: für die Notfalldienstpauschalen 01210 bis 01218 treffen die Einschränkungen des Anhang 1 des EBM nicht zu. Damit kann man auch die im EBM aufgeführten Punktionsleistungen 02340 und 02341 in dieser Situation ansetzen.
Vor allem auch im Notdienst am Wochenende kommen zum Beispiel Sportler mit akuten Gelenkergüssen, die zum Teil einer akuten Entlastung bedürfen oder bei denen sich die Frage stellt, ob der Gelenkerguss blutig ist (Reizerguss oder Bandruptur?). Für die Punktion aller Gelenke gilt die GOP 02341, bewertet mit 112 Punkten und aktuell vergütet mit 12,32 Euro (Punktwert 2017: 10,53 Cent). Eine gesonderte Lokalanästhesie ist daneben nicht abrechenbar, wohl aber ein evtl. erforderlicher Kompressionsverband (GOP 02350; 106 P./11,16 Euro), um ein mögliches Nachlaufen des Ergusses zu vermeiden.
Aber auch andere Punktionen können im Notdienst sinnvoll sein, etwa von Hämatomen (beispielsweise subunguale Entlastung), bei symptomatischen Seromen oder schmerzhaften Bursitiden oder Bursaergüssen. Alle diese Punktionen werden abgerechnet nach der GOP 02340 (46 Punkte; 4,84 Euro).
GOÄ
In der GOÄ stellt sich die Situation anders dar: Hier kann der Hausarzt alle Punktionen, soweit er sie kompetent und sachgerecht erbringen kann, auch als Einzelleistung abrechnen. In der normalen Hausarztpraxis abrechenbare Leistungsziffern sind hier die GOP 300, 301 und 303.
Bei den Gelenkpunktionen gibt es, außer der Punktion eines Gelenkes (GOP 300), eigene Ziffern für die Punktion eines Ellenbogen-, Knieoder Wirbelgelenkes (GOP 301) und die Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenkes (GOP 302). Von hausärztlicher Relevanz ist hier sicher vor allem die GOP 301 für das Kniegelenk.
Für alle sonstigen hausärztlich möglichen Punktionen gilt die GOP 303; hiermit sind zum Beispiel Punktionen von Schleimbeuteln, Seromen, Ganglien, Hämatomen oder Abszessen abgedeckt. Die Bewertung der GOP 303 liegt bei 80 Punkten.
Anders als beim EBM ist in der GOÄ eine evtl. erforderliche vorherige Lokalanästhesie (auch Stichkanalanästhesie) abrechenbar nach den GOP 490, 491 oder 493. Ebenfalls kann man neben den Punktionen fixierende Verbände in Form von Kompressionsverbänden (GOP 204) oder auch Schienenverbänden (GOP 210, 212) ansetzen.
Nicht abrechenbar – als Teil der eigentlichen Leistung – sind mit der Punktion in Zusammenhang stehende Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen von Blut, Liquor oder Gewebe (Paragraf 4 Abs. 2a und Präambel zum Abschnitt C III der GOÄ). Derselbe Abrechnungsausschluss gilt auch für den normalen Verband nach GOP 200 (Präambel zu Abschnitt C I EBM „Anlegen von Verbänden“).
Quellen:
*https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/42goae/volltext.pdf (GOÄ)