Seit dem 29. Dezember 2015 gibt es das E-Health-Gesetz, mit dem eine einheitliche Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen geschaffen werden soll. Ziel ist es, Informations- und Kommunikationstechnologie in der sektorenübergreifenden Gesundheitsversorgung zu etablieren und dadurch die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung weiter zu verbessern. Insbesondere die Anwendungsmöglichkeiten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der Telemedizin sollen weiter ausgebaut werden. Spätestens am 1. Juli 2018 müssen die Praxen deshalb „Online“ sein. Wer das nicht schafft, verliert ein Prozent seines Honorars als Bußgeld!
Kommentar
Seit 2011 wurden in einem ersten Schritt alle Praxen mit eGK-fähigen Kartenterminals (Geräten, die eine elektronische Gesundheitskarte lesen können) ausgestattet. Solche Lesegeräte ermöglichen zugleich auch einen Datenabgleich. Die Aktualisierung der Versichertendaten – das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) – ist eine solche erste Online-Anwendung, die auf dieser Grundlage Mitte 2018 eingeführt werden soll.
Bei der Aktualisierung der Versichertendaten wird über eine Online-Verbindung zwischen der Praxis und der Krankenkasse des Patienten geprüft, ob die Versichertendaten (Name, Adresse, Versichertenstatus usw.) aktuell sind und die eGK gültig ist. Die Praxen werden also erneut mit einer Aufgabe belastet, die eigentlich die Kassen selbst erledigen müssten. Diese Überprüfung der Daten soll beim ersten Patientenbesuch im Quartal online erfolgen, wenn die Karte eingelesen wird. Die Aktualisierung der auf der eGK gespeicherten Stammdaten wie der Adresse erfolgt dabei automatisch. Die nun auch geplante Aktualisierung der Versichertendaten kann jedoch erst starten, wenn die Praxen an die TI angebunden sind.
Nach einer Probephase soll dies konkret bis zum 1. Juli 2018 umgesetzt sein. Ab diesem Datum sind alle Ärzte und Psychotherapeuten gesetzlich verpflichtet, die Versichertendaten auf der eGK online zu prüfen und zu aktualisieren. Das Zeitvolumen, das ein solcher Datenabgleich am Quartalsanfang oder am Anfang der Woche in Anspruch nimmt, wenn zehn oder 20 Patienten an der Anmeldung der Praxis stehen und nur ein Wiederholungsrezept oder eine Überweisung haben wollen, dürfte immens sein.
Wir Hausärzte, bei denen das leider zum Alltag gehört, werden es also wieder sein, die den größten Anteil dieses Administrationswahnsinns abbekommen. Da diese Abgleichzeit auch von der regionalen Geschwindigkeit des Datennetzes abhängt, werden Praxen auf dem Land besonders negativ betroffen sein.
Was braucht man für die TI?
Damit die Praxis an ein solches System angebunden werden kann, braucht sie einen Konnektor. Solche Geräte werden nach zunächst notwendiger erfolgreicher Erprobungsphase voraussichtlich ab Mitte 2017 am Markt verfügbar und dann – wie üblich bei neuen elektronischen Geräten – ziemlich teuer sein. Damit alles funktioniert, braucht man zusätzlich eine Praxiskarte ( SMC-B), die man bei einem Trustcenter erhält, sobald ein Anschluss an die TI möglich ist. Das alles muss in etwas mehr als einem Jahr umgesetzt werden.
Wenn man als Praxisinhaber dieser Verpflichtung zum Versichertenstammdatenmanagement nicht zeitgerecht nachkommt, droht ab dem 1. Juli 2018 eine Kürzung der Vergütung von pauschal einem Prozent, und zwar so lange, bis die VSDM-Prüfung in der Praxis durchgeführt wird.
Auch die Praxis-Software muss natürlich entsprechend angepasst werden – und das kostet zusätzlich Geld. Die Kassen sind zwar nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, die Kosten für die Erstausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb dieser IT-Anbindung in voller Höhe zu übernehmen. Sie haben sich aber bereits im Vorfeld geweigert, das zu tun.
Nur unter der Moderation des Bundesschiedsamtes kam Anfang Mai eine Entscheidung zustande, die allerdings auf Pauschalen beruht und deshalb erneut dazu führen wird, dass die Praxen einen Teil der notwendigen finanziellen Investitionen selbst tragen müssen (siehe Kasten).
Pauschalen für die Telematik-Ausstattung
Die Erstattung der Kosten für die notwendige technische Ausrüstung in den Praxen erfolgt nach dem „Windhundprinzip“! Wer seine Praxis schnell mit den erforderlichen Geräten ausstattet, bekommt eine voraussichtlich kostendeckende Pauschale. Wer das nicht schafft, muss darauf hoffen, dass die Anbieter die Preise so senken, wie das in der Vereinbarung zwischen Kassen und KBV vereinbart wurde. Weitere Kosten werden wie folgt erstattet:
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Für mobile Kartenterminals eine einmalige Pauschale je Vertragsarzt in Höhe von 350 Euro, wenn mindestens drei Haus-/Heimbesuche im Quartal oder ein Kooperationsvertrag Heimbetreuung nachgewiesen werden.
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Eine einmalige „TI-Startpauschale“ für die Einrichtung der Komponenten und Dienste (Installation, Schulungen/Einweisungen, Ausfallzeiten während der Installation, Anpassungen im PVS, Zeitaufwand für das Versichertenstammdatenmanagement während der Startphase) von 900 Euro.
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Betriebskostenpauschale „Wartung Konnektor / VPN“ quartalsweise in den ersten vier Quartalen 298 Euro, ab dem 3. Quartal 2018 nur noch 248 Euro.
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Kosten für den „elektronischen Heilberufsausweis“ von monatlich 11,63 Euro pro Quartal.
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Betriebskostenpauschale für die „SMC-B“-Karte in Höhe von 23,25 Euro pro Quartal.