In der Praxis stellt sich oft die Frage, welche hausärztlichen Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Dass dieses Thema auch bei der Finanzverwaltung in den Fokus gerückt ist, zeigt die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen ab dem Jahr 2015.
Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen Aspekte zur Umsatzsteuer bei Hausärzten.
1. Grundsätzlich umsatzsteuerfreie Leistungen
Ärztliche Leistungen sind gemäß Paragraf 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Diese Befreiung gilt nur, soweit es sich um sogenannte Heilbehandlungen handelt. Darunter versteht man Tätigkeiten zur Vorbeugung, Diagnose, Therapie und Nachbehandlung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen.
Soweit eine Heilbehandlung die Abgabe von Material oder den Einsatz von Geräten zwingend erfordert, ist dies ein sogenannter „unselbstständiger Teil“ der Behandlung und ebenfalls steuerfrei. Das betrifft zum Beispiel die abzurechnenden Praxismaterialkosten oder Spiralen zur Empfängnisverhütung.
Auch IGeL-Leistungen sind häufig umsatzsteuerfrei. Dies gilt etwa für:
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Ultraschalluntersuchungen
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Hautkrebsvorsorge
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ergänzende Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, z. B. zur Bestimmung des PSA-Wertes
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Akupunkturleistungen
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Lungencheck
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Magnetfeldtherapie
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Leistungen zur Empfängnisverhütung.
Die Umsatzsteuerfreiheit ist unabhängig davon, ob diese Behandlungen die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt oder nicht.
2. Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen
Alle Leistungen eines Arztes, die nicht als steuerfreie Heilbehandlung gelten, sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. In erster Linie sind hier folgende Leistungen zu nennen:
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Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln
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Schönheitsbehandlungen, soweit nicht medizinisch indiziert
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Verkauf von Geräten, zum Beispiel zur Blutdruckmessung
Erstellung bestimmter Gutachten und Bescheinigungen. Diese sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel, also die medizinische Betreuung im Vordergrund steht und Anlass des ärztlichen Tätigwerdens ist
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Sportmedizinische Untersuchungen
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Alkohol- und Drogentests
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„Wellness“- Behandlungen
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Erstellung von Studien
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Schriftstellerische Tätigkeit
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IGeL-Leistungen, die nicht der Heilbehandlung dienen, sind ebenfalls umsatzsteuerpflichtig.
3. Vorsteuerabzug
Bei Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze schuldet der Arzt die entsprechende Umsatzsteuer. Andererseits kann er in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für empfangene Leistungen, die mit den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehen, als sogenannte Vorsteuer abziehen. Das heißt, er muss Umsatzsteuer nur auf den Mehrwert (daher Mehrwertsteuer) zwischen den von ihm empfangenen Eingangsleistungen und seinen Ausgangsleistungen bezahlen. Für Eingangsleistungen, die nicht nur mit steuerpflichtigen Umsätzen in Verbindung stehen (z. B. Büromaterial, Softwarewartung) kann die Vorsteuer gegebenenfalls im Verhältnis steuerpflichtige / steuerfreie Umsätze anteilig abgezogen werden.
4. Kleinunternehmergrenze / Option zur Regelbesteuerung
Betragen die grundsätzlich umsatzsteuerpflichtigen Umsätze einer Arztpraxis nicht mehr als 17.500 Euro pro Jahr, entfällt die Umsatzsteuerpflicht aufgrund der sogenannten Kleinunternehmerregelung gemäß Paragraf 19 UStG. Auf diese Erleichterung kann der Arzt durch eine „Option zur Regelbesteuerung“ verzichten. Er unterliegt dann auch als Kleinunternehmer der Regelbesteuerung. An diese Option ist er fünf Jahre lang gebunden. Diese Option ist bei Hausärzten nur in sehr seltenen Fällen sinnvoll.
5. Unternehmereinheit
Falls der Praxisinhaber bereits aus anderen Gründen umsatzsteuerpflichtig ist oder zur Regelbesteuerung optiert hat, zum Beispiel durch die Vermietung einer Büroimmobilie oder bei Betrieb einer Photovoltaikanlage, kommt für ihn die Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht.
Soll die Umsatzsteuerpflicht vermieden werden, kann der Ehepartner oder können die Ehegatten gemeinsam die Photovoltaikanlage betreiben.
Bei Zusammenschluss mehrerer Ärzte zu einer BAG ist die BAG als solche Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn.
6. Hinweise
Bei Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze findet auch bei Überschreitung der o. g. Kleinunternehmergrenze keine Abfärbung der Umsatzsteuerpflicht auf grundsätzlich umsatzsteuerfreie ärztliche Leistungen statt. Auch hat die Umsatzsteuerpflicht überhaupt nichts mit der Gewerbesteuerpflicht zu tun, wie manchmal fälschlicherweise angenommen wird.
Die Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungen wird unabhängig davon gewährt, wer und in welcher Rechtsform die Heilbehandlung zulässigerweise erbringt. Erbringt beispielsweise ein angesteller Arzt einer MVZ GmbH Heilbehandlungsleistungen, sind auch diese umsatzsteuerfrei.