Spätestens nach dem letzten Ärztetag scheint es klar: Die neue GOÄ kommt nach der Bundestagswahl im September dieses Jahres und damit voraussichtlich Anfang 2018. Das kann nach den Zusagen des amtierenden Gesundheitsministers Hermann Gröhe (CDU) in Freiburg wohl als versprochen angesehen werden. Es sei denn, es kommt zu einer völligen Regierungsneubildung.
Kommentar
Erfreulich aus hausärztlicher Sicht ist, dass diese neue „Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“ Leistungsbestandteile enthält, die hausarzttypisch sind und deshalb auch nur Hausärzte berechnen dürfen. Da die neue GOÄ im Hinblick auf die Mengenentwicklung einem Monitoring unterworfen sein wird, das gewährleisten soll, dass eine Steigerungsrate von 5,8 Prozent nicht überschritten wird, ist das für den hausärztlichen Bereich besonders wichtig.
Dieses Monitoring wird nämlich die Entwicklung einzelner Abrechnungspositionen beurteilen, so dass eine nachträgliche Leistungskürzung bei diesen neuen Leistungen, für die es aus der Vergangenheit keinen Vergleich gibt, nicht zu befürchten ist. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Leistung „Hausärztliche Betreuung eines Patienten“, die man zweimal jährlich berechnen kann. Aber auch bei der Psychosomatik, der Palliativmedizin und der Geriatrie wurden Abrechnungspositionen geschaffen, die für den hausärztlichen Bereich als typisch angesehen werden können.