Die Versorgung chronischer Wunden ist für viele Hausärzte eine Regressfalle – bisher. Sie können zwischen rund 1.400 Produkten zur Wundheilung wählen: Die Preise klaffen erheblich auseinander, die Evidenz ist in der Regel mäßig. Es gibt oft – wenn überhaupt – nur kleine Studien, beschreibt Allgemeinmediziner Dr. Stephan Fuchs von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg das Dilemma. „Die Studien geben für alle Wundauflagen keine guten Empfehlungen.“ Doch Verbandmittel gehen vollständig in das Arzneimittelbudget des Verordners ein. Er muss bei einer Prüfung begründen, warum er welche Wundauflage verwendet hat. Woran können sich Hausärzte also orientieren?
Erstmals Verbandmittel definiert
Mehr Sicherheit bei der Verordnung soll das Heil- und Hilfsmittelversorgungsstärkungsgesetz (HHVG) bringen. Damit hat der Gesetzgeber erstmals Verbandmittel im SGB V definiert (s. Kasten). „Die Definition umfasst jetzt alles, was der Wundabdeckung dient und Flüssigkeit aufsaugt“, sagt Dr. Christian Münter, Allgemeinmediziner und Vorstandsmitglied der Initiative Chronische Wunden. „Dazu zählen auch Produkte mit Zusatznutzen, wenn sie zum Beispiel säubern, den Geruch binden oder den Schmerz lindern“, ergänzt er, das stehe im Kommentar des Gesetzes. Im Umkehrschluss heißt das: Produkte, die die Definition nicht erfasst, können Ärzte künftig nicht mehr ohne weiteres rezeptieren. Bis 30. April 2018 muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regeln, wie Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung voneinander abzugrenzen sind, schreibt Paragraf 31 SGB V jetzt vor. Für Ärzte gibt es eine Übergangsfrist: Bis zwölf Monate nach Wirksamwerden der G-BA-Richtlinie dürfen sie weiterhin die Leistungen auf GKV-Kosten vornehmen, die bis zum 11. April 2017 erbracht wurden.
Derzeit gilt die Kochsalzkompresse bei den Kassen als Standardtherapie. „Wird der Hausarzt geprüft, muss er beweisen, warum seine Wundbehandlung besser war“, erklärt Fuchs. „Viele Wundmaterialen sind teuer. Wir müssen sie also so verordnen, dass wir nur alle drei, fünf oder sieben Tage wechseln müssen“, rät Fuchs. Die selteneren Wechsel machen die Behandlung insgesamt wieder wirtschaftlich. Die S3-Leitlinie „Lokaltherapie chronischer Wunden“ gebe keine Empfehlung, wie häufig ein Verband gewechselt werden sollte. „Das Intervall muss man je nach Bedarf verkürzen oder verlängern“, so Fuchs, „und gut dokumentieren, warum man viel oder teures Verbandsmaterial einsetzt“. Dabei kann man sich auf Herstellerangaben stützen, wenn man beispielsweise statt einer Kompresse, die man zweimal tauschen muss, einen Schaumverband nimmt, der laut Hersteller bis zu sieben Tage auf der Wunde bleiben kann. Die AOK Rheinland/Saar aktualisiert immer wieder ihre Preisübersicht zu Wundprodukten (s. Link), „bei einer Prüfung kann ich mich also nicht damit rausreden, dass ich die Preise nicht kenne“, so Fuchs.
G-BA prüft Produkte zu Wundheilung
Weitere Hilfe wird vom G-BA kommen: Dank des HHVG muss er nun ausgewählte Produkte bewerten, da die Wundversorgung recht kostenintensiv ist. 2016 hat die GKV 7,8 Millionen Euro (KJ1-Statistik) ausgegeben für geschätzt 810.000 bis 1,1 Millionen Patienten im Jahr. Aktuell nimmt der G-BA die Sauerstofftherapie unter die Lupe. Als nächstes werde wohl die Vakuumversiegelung folgen, so Münter. „Die Kassen werden sicher beim G-BA Einzelfallprüfungen beantragen.“ Als erstes könnte Hämoglobin-Spray an der Reihe sein, da der Nutzen schwer zu belegen sei, schätzt er. „Auch Silber-Produkte könnten Kassen ein Dorn im Auge sein, weil sich der Preis verdoppelt, sobald ein Schaum Silber enthält.“ Münter empfiehlt daher als „Daumenregel“: Produkte, die in rein flüssiger Form oder als Spray vorliegen, sollte man eher zurückhaltend verordnen.
Kausaltherapie vor Wundauflage
Grundsätzlich gilt, die Kausaltherapie der Grunderkrankung ist die Basis. „Wir hören immer wieder von euphorischen Fallberichten einzelner Produkte, das ist irreführend“, warnt Fuchs. „Da chronische Wunden diverse Ursachen haben, kann man Fallberichte nicht 1:1 übertragen.“ „Wenn die Ursache therapiert wird, beschleunigt die Wundauflage bestenfalls die Heilung“, ergänzt Münter. Die Auflagen seien vielmehr extrem wichtig für die Patienten, um das monatelange Leben mit der Wunde zu erleichtern, indem Geruch und Exudat gemindert oder Entzündungen verhindert werden. Mit Dermatologen und Gefäßchirurgen haben Fuchs und sein Team einen Leitfaden zum Einsatz von Wundauflagen erstellt (s. Tab). „Im Prinzip gibt es nur vier Auflagen, die man sinnvoll nutzen sollte“, kommentiert Fuchs: Kompressen, Feuchtigkeit aufnehmender Schaum, Alginat als Füllmaterial sowie Hydrogel, damit Wunden nicht zu trocken werden. Darüber hinaus sei die Compliance der Patienten wichtig, etwa dass sie Kompressionsstrümpfe tragen.
Definition Verbandmittel
Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.
Quelle: Paragraf 31 (1a) SGB V
Link
- Preisübersicht Wundprodukte AOK Rheinland/Saar (Stand 15.2.17)
- S3-Leitlinie Lokaltherapie chronischer Wunden bei Patienten mit den Risiken periphere arterielle Verschlusskrankheit, Diabetes mellitus, chronisch venöse Insuffizienz
Quelle: Fortbildung „Heil- und Hilfsmittelversorgung nach der HHVG-Reform“, Hartmann Rechtsanwälte, 7.6.2017, München; eigene Recherche