Die UV-GOÄ wird grundsätzlich in harter Währung bezahlt: Es gibt dort kaum Leistungseinschränkungen und regelmäßig werden die Gebühren in einer Art und Weise erhöht, von der man bei EBM und GOÄ nur träumen kann. Gerade wurde eine Anhebung der Gebühren um 18 Prozent zum 1. Oktober 2017, verteilt auf vier Jahre, beschlossen. Formal ist die UV-GOÄ ein Exklusivtarif, den nur wenige auserwählte Ärzte in Anspruch nehmen können, die einen Vertrag mit den UV-Trägern haben – die Durchgangsärzte (D-Ärzte). Grundsätzlich können aber auch Notärzte und Notfallambulanzen (Paragrafen 9/28 Vertrag Ä/UV) und alle GKV-Vertragsärzte (Paragraf 4 Vertrag Ä/UV) Unfallpatienten zu Lasten des UV-Trägers behandeln. Hausärzte können somit auch nach UV-GOÄ abrechnen (s. „Der Hausarzt“ 16/2017).
Die UV-Träger haben mit der KBV die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie Art und Weise der Abrechnung geregelt (Paragraf 34 Abs. 3 SGB VII). Als Anlage zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger (Ä/UV) ist ein Gebührenverzeichnis, die UV-GOÄ, vereinbart worden, die sich an die GOÄ anlehnt und die abrechnungsfähigen Leistungen und deren Vergütung beinhaltet. Neben Arbeitnehmern zählen Schüler, Kindergartenkinder, ehrenamtlich Tätige, Beschäftigte im Öffentlichen Dienst, Klinikbeschäftigte, Patienten, Mitglieder von sozialen und medizinischen Hilfsorganisationen, Personen, die Schwerstpfl egebedürftige betreuen, Feuerwehrleute (freiwillige), Blut-/ Gewebespender, Beschäftigte in Privathaushalten, Geschädigte aus Unfallhilfe/ Nachbarschaftshilfe sowie Arbeitssuchende zum Kreis derjenigen, die gegen das Risiko eines Unfalls und/oder eines Wegeunfalls gesetzlich versichert sind (Paragraf 1 und 6 Vertrag Ärzte/UV). Auch Leistungen zur Behandlung von Berufskrankheiten kann man nach der UV-GOÄ berechnen.
Kommentar
Der Hausarzt kann den Unfallverletzten ärztlich versorgen, wenn dieser nicht über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig ist und/oder die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert und er Heil- und Hilfsmittel verordnen muss. In solchen Fällen muss er an einen D-Arzt überweisen oder bei isolierten Augen- oder HNO-Verletzungen an den Spezialisten.
Behandelt der Hausarzt den Verletzten, muss er den Unfall der Unfallversicherung mit dem Formular F1050 melden. Ähnlich der GOÄ gibt es in der UV-GOÄ keine besonderen Qualifi kationsanforderungen an den Hausarzt. Abrechnen kann er Behandlungskosten, besondere Kosten und Entschädigungen. Die Rechnung für die unfallbedingte Behandlung geht an den UV-Träger. Auch wenn Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen, bleibt dessen Leistungspfl icht erhalten. Daher sollte man immer einen Unfallbericht nach Muster F1050 (Nr. 125 UV-GOÄ) erstellen. Nur wenn die unmittelbare Überweisung zum D-Arzt erfolgt, füllt man das Formular F2900 (Nr. 145 UV-GOÄ) aus. Notfallversorgungen kann man auch hier zusätzlich berechnen.
Mit den jeweiligen Gebühren sind Praxiskosten wie Personal, Miete, Strom, Wasser etc., die Anwendung von Instrumenten, Apparaten etc. und der Sprechstundenbedarf (Abschnitt A.4.1.1-4.1.5 des Vertrages Ä/UV) abgegolten (analog Paragraf 10 GOÄ). Die zusätzliche Abrechnung kann man einfach gestalten, wenn man den BG-Nebenkostentarif (BG-NT) anwendet, den UV- Träger und DKG regelmäßig aktualisieren. Der „BG-NT“ ist somit nicht Teil des Vertrages Ä/UV, jedoch lassen die UV-Träger den BG-NT auch im ambulanten Bereich gegen sich gelten. Die Pauschalsätze des BG-NT sind im Gebührenverzeichnis in Spalte 5 ansetzen wie Einmalinfusionsbestecke, -biopsienadeln, -katheter (außer Blasenkatheter), fotografische Aufnahmen, Vervielfältigungen, Telefon, Fax-, Telegrammkosten sowie Versandund Portokosten. Arzneimittel zu Lasten der UV sind zuzahlungsfrei und werden auf dem „Kassenrezept“ (Muster 16 der Vordruckvereinbarung) verordnet. Heil- oder Hilfsmittel dürfen nur Doder H-Arzt verschreiben.