Gegenstand der diesjährigen Honorarverhandlungen war auch der nicht vorhersehbare Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs (NVA) aufgrund eines überproportionalen Anstiegs von Akuterkrankungen im Jahr
- Anhand einer sehr komplizierten und im Grunde genommen für die vertragsärztliche Basis kaum nachvollziehbaren Berechnung ergibt sich für zwölf KVen ein NVA für das Jahr 2015 aufgrund von Akuterkrankungen. Das entspricht insgesamt einem Finanzvolumen von etwa 8,5 Millionen Euro. Dieses Honorar müssen die Krankenkassen nachzahlen, weil der Behandlungsbedarf seinerzeit höher als in den damaligen Berechnungen angenommen war.
Kommentar
Der Bewertungsausschuss hatte bereits mit seinem Beschluss vom 20. August 2014 das Berechnungsverfahren für den nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2015 festgelegt. Mit dem vorliegenden Beschluss gibt der Bewertungsausschuss den Partnern der Gesamtverträge nach Paragraf 83 SGB V auf der Grundlage der zuvor genannten Beschlüsse Empfehlungen zur Vereinbarung des Umfangs des NVA für
- Das bedeutet, dass dieser Beschluss in den regionalen Honorarverhandlungen 2018 für die dort beteiligten Kassen nicht verbindlich ist und deshalb sogar noch gekippt werden kann.