2015 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit verordneten Leistungen ab 2017 anhand von Vereinbarungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen auf Landesebene geprüft werden kann. Diese Prüfung kann auch Verordnungen für Krankentransporte umfassen und einen Regress nach sich ziehen. Deshalb sollte man stets die Vorgaben der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) berücksichtigen.
Kommentar
Fahrten zu einer stationären Behandlung kann man ohne eine Genehmigung der Kasse verschreiben. Die Kosten für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die Kassen hingegen nur in Ausnahmefällen. Dazu gehören:
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vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus,
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ambulante Op in Klinik/Vertragsarztpraxis, wenn sie stationsersetzend sind,
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Dialysebehandlungen,
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bestimmte Krebstherapien wie die onkologische Strahlentherapie,
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die parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie.
Ist unklar, ob es sich um einen stationsersetzenden Eingriff handelt, sollte man einen Genehmigungsvorbehalt der Kasse auf dem Formular angeben. Der Patient muss sich um die Genehmigung selbst kümmern. Nimmt er eine Fahrt in Anspruch, bevor sie genehmigt wurde, kann er sich die Kosten ggf. von der Kasse erstatten lassen. Für Krankentransporte – unabhängig von der Art des Fahrzeugs und auch für Kinder und Jugendliche – müssen Patienten zehn Prozent der Fahrtkosten zuzahlen, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro.