Patienten mit Long Covid: Ab 1. Januar neue EBM-Leistungen Berlin. Nach der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Long Covid-Richtlinie (LongCOV-RL), die Anfang Mai in Kraft getreten ist, hat der Bewertungsausschuss am Mittwoch (11.12.) festgelegt, welche EBM-Leistungen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zusätzlich abrechnen dürfen. Das teilt die KBV über ihre Praxisnachrichten mit.
Zum 1.1.25 wird der neu in den EBM aufgenommene Abschnitt 37.8. fünf neue Gebührenpositionen enthalten, die allesamt extrabudgetär vergütet werden. Gemäß LongCOV-RL sind Hausärztinnen und Hausärzte in der Regel erste Ansprechpartner für die Patienten, die die Behandlung koordinieren und weitere Schritte mit behandelnden Ärzten abstimmen.
Folgende Leistungen sollen zum 1.1.2025 neu im EBM zur Verfügung stehen:
- EBM Nr. 37800 – Basis-Assessment: Koordinierende Ärzte (In der Regel Hausärztinnen und Hausärzte) führen ein Basis-Assessment nach LongCOV-RL durch. Für die ausführliche, strukturierte Anamnese und ausführliche körperlicher Untersuchung mit Erfassung des neurologischen, des funktionellen und des Ernährungsstatus kann die EBM Nr. 37800 abgerechnet werden, die mit 20,33 Euro bzw. 164 Punkten bewertet ist und einmal im Krankheitsfall (bzw. Jahr) angesetzt werden darf. Neben der 37800 dürfen nicht die EBM Nr. 01732, 03220, 03360, 03370, 04220, 04370 und 37801 angesetzt werden.
- EBM Nr. 37801 – Zuschlag zur Nr. 37800: Bei schweren Fällen gibt es den Zuschlag Nr. 37801. Zu schweren Fällen zählen laut KBV beispielsweise Patienten mit Post-COVID (ICD-10-Kodes U09.9! Post-COVID-Zustand nicht näher bezeichnet) und einer schweren Funktionseinschränkung (ICD-10-Kodes: U50.4- Schwere motorische Funktionseinschränkung). Auch Patienten mit Verdacht auf ein Chronisches Fatigue-Syndrom (ICD-10-Kodes: G93.3 V) und einer seit mindestens vier Wochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung fallen darunter. Die 37801 ist mit 15,86 Euro (128 Punkte) bewertet und kann bis zu zweimal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Bei hinweisender Symptomatik ist beispielsweise die strukturierte Ersterfassung einer möglichen PEM (Post-exertionelle Malaise) oder eines POTS (posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom) Bestandteil des Leistungsinhalts der Nr. 37801, erklärt die KBV. Abrechnungsausschluss: Die Nr. 37801 darf nicht neben der Nr. 37800 abgerechnet werden.
- EBM Nr. 37802 – Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale: Sobald der Patient im Quartal von einem weiteren Facharzt einer anderen Fachrichtung behandelt wird, erhalten koordinierende Ärzte den Zuschlag 37802 zur Versicherten- oder Grundpauschale. Der Zuschlag ist mit 17,47 Euro (141 Punkte) bewertet und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Abrechnungsausschlüsse: Nicht neben der 37802 abgerechnet werden dürfen die 03220, 04220, 14240, 14313, 14314, 16230, 16231, 16233, 21230, 21231, 21232 und 21233. Auch neben den EBM-Leistungen des Abschnitts 37.2 gibt es einen Abrechnungsausschluss. Im Behandlungsfall darf die 37802 nicht neben den Nrn. 03362, 03371, 04371 und 37302 angesetzt werden.
- EBM Nr. 37804-Teilnahme fallbezogene Fallbesprechungen: Für die Teilnahme an fallbezogenen Fallbesprechungen dürfen Ärzte, die an der Versorgung des Patienten beteiligt sind, die Nr. 37804 abrechnen. Diese wird mit 10,66 Euro (86 Punkte) vergütet. Die Ziffer kann bis zu fünfmal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Die Besprechung kann per Präsenz, Video oder Telefonie stattfinden. Abrechnungsausschlüsse: Daneben ausgeschlossen sind die Nrn.: 01442, 01758, 30210, 30706, 30948, 37120, 37320, 37400 und 37720
- EBM Nr. 37806 – spezialisierte ambulante Versorgung: Koordinierende Ärzte haben auch die Möglichkeit, Patienten zur differentialdiagnostischen Abklärung an eine Hochschulambulanz (nach § 117b SGB V) oder eine spezialisierte vertragsärztliche Praxis zu überweisen. Die Ärzte dort können einmal im Behandlungsfall (höchstens zweimal im Jahr) die EBM Nr. 37806 abrechnen. Sie ist mit 27,14 Euro (219 Punkte) bewertet. Die Einrichtungen müssen besondere Kriterien der LongCOV-RL erfüllen. Dazu gehört, dass sie eine neurologische, kardiologische und pneumologische Versorgung gewährleisten und an klinischer Forschung zu den in der LongCOV-RL genannten Erkrankungen beteiligt sind.
“…Der G-BA hat beim Verfassen der Richtlinie den Spielraum genutzt, den ihm der Gesetzgeber eingeräumt hatte, so dass die beschriebenen Versorgungspfade auch bei Erkrankungen mit ähnlicher Ursache oder Krankheitsausprägung greifen können. Wie viele Menschen tatsächlich von Long-COVID oder von Erkrankungen mit vergleichbaren Auswirkungen betroffen sind, ist nach wie vor unklar. Die Bundesregierung geht allein im Fall von Long-COVID von einer sechsstelligen Zahl aus. Ihnen zu helfen, einen Weg zurück ins Leben zu finden, muss für alle Beteiligten der Antrieb sein“, erklärte Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA am Freitag (13.12.) nach der Einigung der KBV und dem GKV-Spitzenverband auf die neuen Abrechnungsziffern zu Long Covid.
Die LongCOV-RL finden Sie unter: Long Covid-Richtlinie
Den Beschluss finden Sie beim Institut des Bewertungsausschusses unter: Beschluss Bewertungsausschuss Long Covid
Der Beitrag wurde am 13.12. um 13.50 aktualisiert