SteuertippsKurz vor Jahresende: Steuern sparen oder verlagern

Alljährlich stellt sich zum Ende des Jahres die Frage, mit welchen Maßnahmen Sie aktiv Ihre Steuerbelastung verringern oder zumindest hinausschieben können. Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten Maßnahmen zusammengestellt.

Investitionen zur Steuereinsparung sollten wohlüberlegt sein und sorgfältig geprüft werden.

Erwarten Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen, ist es möglich, dass Ihr Steuersatz 2025 niedriger ist als 2024. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben in das laufende Jahr vorzuziehen und/oder Einnahmen in das Folgejahr zu verschieben. So nutzen Sie die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend aus.

Das Prinzip, von Steuersatzunterschieden zu profitieren, funktioniert nicht nur jahres-, sondern auch generationenübergreifend, wenn Sie Einkünfte beispielsweise auf Ihre Kinder oder Enkel verlagern.

Echte Maßnahmen zur Steuerersparnis

  • Verlagerung von Einkünften auf nahe Angehörige, etwa durch Schenkungen, durch die Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs an vermieteten Immobilien oder durch Anstellung in der Praxis.
  • Mitgliedsbeiträge und Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze.

Bereich der Einkünfteerzielung (Praxis, Vermietung). Dies ist zur Steuerverlagerung denkbar

  • Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen Pkw usw. (zeitanteilige Abschreibung).
  • Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte (Zahlung in 2024).
  • Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer ab 2024 bis zu 800 Euro pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden, ebenso wie bestimmte IT-Investitionen. Anmerkung: Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen ist das Lieferdatum der Wirtschaftsgüter. Der Zahlungszeitpunkt ist unerheblich, er kann also auch in 2025 liegen.
  • Der Abschreibungseffekt für bewegliche Wirtschaftsgüter kann auch vor der Anschaffung durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (50 Prozent) nach Paragraf 7g EStG erzielt werden. Er darf gebildet werden, wenn Ihre Praxis einen Gewinn von höchstens 200.000 Euro p. a. erzielt. Sofern Ihre Steuerveranlagung 2023 noch offen ist, kann der Investitionsabzugsbetrag in 2023 für die bis zum Ende des Jahres 2026 angeschafften Geräte etc. in Anspruch genommen werden. Wenn Ihre Steuerveranlagung 2023 bereits bestandskräftig abgeschlossen ist und Ihr Praxisgewinn in 2024 voraussichtlich unter 200.000 Euro liegt, sollten Sie Investitionen erst in 2025 bzw. 2026 vornehmen. Denn dann können Sie in 2024 anstelle der Abschreibung den höheren Investitionsabzugsbetrag geltend machen (Ausnahme: zu mehr als 10 Prozent privat genutzte Pkw).
  • Befristet für Investitionen in der Zeit von 1. April bis 31. Dezember 2024: Die degressive Abschreibung darf maximal das Zweifache der linearen Abschreibung, höchstens aber 20 Prozent betragen. Bei größeren Investitionen kann es deshalb sinnvoll sein, die Auslieferung dieser Wirtschaftsgüter an Sie in diesen Zeitraum zu legen. Das Bestellungs- und Zahlungsdatum sind hierbei unerheblich.
  • Anzahlungen oder vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt. *
  • Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2025).*
  • Hinausschieben von KV-Zahlungen u. ä. Da es sich bei den KV-Zahlungen um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, wird die Zahlung dem neuen Jahr (2025) nur dann zugerechnet, wenn sie nach dem 10. Januar 2025, also ab Montag, 13. Januar 2025, bei Ihnen eingeht.
  • Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre.*

* Anmerkung: Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.

Wachstumschancengesetz: Abschreibungsmöglichkeit für Mietwohngebäude verbessert

  • Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude. Diese degressive Abschreibung beträgt fünf Prozent pro Jahr und wird für zwischen 1. Oktober 2023 bis 30. September 2029 neu gebaute sowie im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohnungen gewährt. Die lineare Abschreibung hierfür beträgt lediglich drei Prozent. Im Ergebnis wird eine Mehrabschreibung von zwei Prozent gewährt. Bei Anschaffung einer Wohnung mit einem Gebäudeanteil von etwa 500.000 Euro sind das 10.000 Euro pro Jahr, also ca. 4.500 Euro mehr Steuerersparnis in den ersten Jahren. Da die fünf Prozent immer vom verbleibenden Restwert, also von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Abzug der geltend gemachten degressiven Abschreibung gerechnet werden, verringert sich der Vorteil hierdurch im Laufe der Jahre. Wenn eines Tages die lineare Abschreibung höher ist als die degressive, kann zur linearen Abschreibung gewechselt werden. An der unterstellten Nutzungsdauer von 33 Jahren für Wohnimmobilien, die nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt worden sind, ändert sich hierdurch nichts. Auch hier können nur 100 Prozent der Gebäudekosten abgeschrieben werden, aber in den Anfangsjahren eben deutlich schneller.
  • Sonderabschreibungen nach Paragraf 7b EStG für kostengünstigen Mietwohnungsneubau Es wurde gesetzlich geregelt, dass die Errichtung oder der Kauf von neuem, bisher nicht vorhandenem Wohnraum durch diese Sonderabschreibung gefördert wird, wenn der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 erfolgte oder erfolgt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen hierbei pro Quadratmeter Wohnfläche 5.200 Euro nicht überschreiten. Dies bezieht sich rein auf die Kosten für das Gebäude, der Aufwand für den Grund und Boden wird nicht mitgerechnet. Diese Abschreibung wird erstmals ab 2023 gewährt. Die Sonderabschreibung in Höhe von fünf Prozent pro Jahr bemisst sich nach Anschaffungskosten von maximal 4.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Soweit die Anschaffungskosten 4.000 Euro pro Quadratmeter übersteigen, erfolgt die Abschreibung hierfür linear. Die Sonderabschreibung kann in den ersten vier Jahren nach der Anschaffung neben der degressiven Abschreibung geltend gemacht werden. Dann beträgt die Abschreibung für das Jahr der Fertigstellung und für die folgenden drei Jahre jeweils 10 Prozent pro Jahr für bis zu 4.000 Euro Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Quadratmeter. Für die übersteigenden Anschaffungs- und Herstellungskosten fünf Prozent.
  • Inflationsausgleichsprämie Arbeitgebende können ihren Beschäftigten noch bis zum 31. Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von maximal 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen, soweit das noch nicht geschehen ist. Wichtig: Die Zahlung wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Die Steuerfreiheit ist bei einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Die Prämie kann auch in Raten gezahlt werden.

Vorsicht Falle bei Beiträgen zur Basisaltersversorgung

Für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Basisaltersversorgung gilt für 2024 eine gesetzliche Höchstgrenze von jährlich 27.566 Euro bei Ledigen und 55.132 Euro bei Verheirateten.

Durch verschiedene Umstände, etwa durch Zusammenballung von Nachzahlungen und laufender Beitragszahlung zum Versorgungswerk und / oder durch Beitragszahlung zu einem Rürup-Produkt, kann es vorkommen, dass diese Grenzen überschritten werden. Die übersteigenden Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig und sollten deshalb unbedingt vermieden werden.

Falls möglich, gestalten Sie Ihre Beitragszahlungen, z. B. durch teilweise Verlagerung in das nächste Jahr bzw. durch Vorziehen in dieses Jahr, so, dass die o. g. Grenzen eingehalten werden.

Vorauszahlung Beiträge zur privaten Krankenversicherung

Steuerlich abzugsfähig sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Darüberhinausgehende, zusätzliche Beiträge zur Krankenversicherung sind ebenso wie Beiträge zu Risikolebens-, Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherungen regelmäßig nicht abzugsfähig, da durch die Basisabsicherung der jährliche Höchstbetrag von 2.800 Euro bei Selbstständigen oder 1.900 Euro bei Arbeitnehmenden meist voll ausgeschöpft ist.

Konkret bedeutet das: Zahlt ein lediger Arzt jährlich 3.000 Euro zur Basiskranken- und Pflegeversicherung und 2.500 Euro für seine Zusatzabsicherung, sind nur 3.000 Euro steuerlich abzugsfähig, weil dadurch der Höchstbetrag von 2.800 Euro bereits ausgeschöpft ist.

Durch eine Vorauszahlung von Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (max. drei Jahresbeiträge) kann die steuerliche Abzugsfähigkeit optimiert werden. Werden zum Beispiel im Jahr 2024 für 2025 bis 2027 die Beiträge zur Basisabsicherung vorausgezahlt, sind in 2024 4 x 3.000 Euro = 12.000 Euro abzugsfähig. In 2025 bis 2027 leistet er dann keine Beiträge zur Basisabsicherung, weshalb der Höchstbetrag von 2.800 Euro ungeschmälert für andere Versicherungen zur Verfügung steht. Es sind die tatsächlich gezahlten Beiträge in Höhe von 2.500 Euro, abzugsfähig.

Im Ergebnis sind so für die Jahre 2024 bis 2026 insgesamt 4 x 3.000 Euro + 3 x 2.500 Euro = 19.500 Euro steuerlich berücksichtigungsfähig statt ohne Vorauszahlung nur 12.000 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent entspricht dies einer Steuerersparnis von 3.150 Euro.

Wichtig: Für Vorauszahlungen zur privaten Krankenversicherung muss die Zustimmung der Versicherungsgesellschaft eingeholt werden. Erkundigen Sie sich deshalb vorher bei Ihrer Krankenkasse über die Bedingungen (Rabatte, Rückerstattung bei Tod usw.).

Nur wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen treffen

Grundsätzlich gilt für jede Maßnahme, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Insbesondere Investitionen zur Steuereinsparung sollten wohlüberlegt sein und sorgfältig geprüft werden. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 Prozent (“Reichensteuer”: rund 47,5 Prozent). Den Rest bezahlen immer Sie.

Wertpapierverluste

Bankkunden, die im ablaufenden Jahr Aktien und andere Wertpapiere mit Verlust verkauft haben, sollten sich den 15. Dezember vormerken. Wollen Sie die Verluste in diesem Jahr mit eben solchen Gewinnen bei anderen Geldinstituten bei der Steuererklärung verrechnen lassen, müssen Sie bis spätestens dahin eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen und der bescheinigte Verlust muss in der Steuererklärung für 2024 angegeben werden.

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