AbrechnungIm EBM vollendet Verweilen

Im EBM und GOÄ müssen drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine Verweilgebühr abgerechnet werden darf. In der GOÄ kann eine Minute zählen.

Herr V. ruft seinen Hausarzt an, weil er Schmerzen in der rechten Flanke mit Ausstrahlung in den Mittelbauch hat (Symbolbild).

Bleibt eine Ärztin bzw. ein Arzt zur Beobachtung, ist dies bei Vorliegen von drei Kriterien abrechenbar.

EBM

Der Erstkontakt erfolgte als Notfallbesuch und wird abgerechnet mit den EBM-Nrn. 03000, 01412, 03220, 32033 und 01440. Am nächsten Tag dann die 03221, die 33042 und zweimal die 03230.

GOÄ

Bei privater Versicherung rechnet der Hausarzt am ersten Tag die Nr. 50 und Wegegeld ab; weiterhin die Nrn. 7, 272, 3511 und zweimal die Nr. 56, jeweils mit dem Zuschlag “E”. Am nächsten Morgen dann die Nrn. 1 und außerdem die Nr.410 und 3 x die Nr.420. Dabei steigert er die Nr. 1 wegen der langen Beratung mit dem Faktor 3,5.

HZV

Im Landesverband Thüringen wird der Besuch aus der Sprechstunde heraus (01412) bei der BKK Bahn, der IKKclassic und der TK als Einzelleistung mit 30,00 Euro vergütet (Abrechnung mit der Nr. 01410!).

Bei den durch GWQ und spectrumK vertretenen IKKen und BKKen ist der Besuch gemäß der Nr. 01412 mit der Quartalspauschale ver- gütet. Die Verweilgebühr (01440) dagegen ist in allen Verträgen Teil der Pauschale und nicht gesondert abrechenbar.

Schwerpunktthema: Verweilgebühr

Eine Verweilgebühr gibt es sowohl im EBM (Ziffer 01440) als auch in der GOÄ (Nr. 56). Voraussetzungen in EBM und GOÄ sind:

  • Die Beobachtung des Patienten muss wegen der vorliegenden Erkrankung medizinisch erforderlich sein,
  • die Patientenbeobachtung darf nicht durch andere ärztliche Leistungen unterbrochen werden und
  • die Mindestzeit beträgt 30 Minuten.

Immer wieder strittig ist die Verweilgebühr bei Infusionen. Nach der GOÄ beginnt das Verweilen erst nach Abschluss der Behandlung, d. h. hier nach Ende der Infusion (SG Frankfurt, S 5 Ka 3558/89 vom 30. Dezember 1991).

GOÄ

Der erste Ansatz der Nr. 56 (180 Punkte) kann gemäß GOÄ-Text erst dann erfolgen, wenn mindestens 30 Minuten vergangen sind, danach für jede angefangene halbe Stunde erneut; also theoretisch auch schon bei 31 Minuten.

Neben der Nr. 56 sind die Zuschläge E bis K2 abrechenbar. Im Gegensatz zu den anderen zuschlagsberechtigten Leistungen sind die Zuschläge neben der Nr. 56 auch mehrfach während einer Inanspruchnahme berechnungsfähig.

EBM

Auch im EBM beträgt die Mindestzeit für die Abrechnung der Nr. 01440 (352 Punkte) 30 Minuten. Allerdings heißt es in der Legende: “je vollendete 30 Minuten”; d.h. hier kann der zweite Ansatz erst nach 60 Minuten erfolgen.

Wird die Verweilzeit durch eine andere ärztliche Leistung nach 20 Minuten unterbrochen, z. B. durch eine erneute Injektion, und wird die Beobachtung des Patienten dann weiter für 15 Minuten fortgeführt, kann einmal die 01440 abgerechnet werden (Wezel/Liebold).

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/ 15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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