"Rauchende Köpfe"Update rund um die AU

Inzwischen ist in vielen Fällen eine Krankschreibung auch nach Telefon- oder Videokonsultation erlaubt. Gut im Blick behalten sollte man dabei aber die unterschiedlichen Bescheinigungszeiträume. Eine Übersicht.

Inzwischen ist die telefonische Krankschreibung (AU) seit Dezember 2023 unbefristet erlaubt.

Seit der AU-Serie (www.hausarzt.link/XbgUn) hat sich die AU-Richtlinie ein wenig geändert – Zeit für eine Auffrischung. Inzwischen ist die telefonische Krankschreibung (AU) seit Dezember 2023 endlich unbefristet erlaubt. Sie darf bei bekannten Patientinnen und Patienten bei allen Erkrankungen mit leichten Symptomen bescheinigt werden, nicht mehr nur bei Infekten der oberen Atemwege.

Leider wurde im gleichen Zug die Dauer der möglichen Bescheinigung bei der erstmaligen telefonischen Feststellung der AU auf fünf Tage reduziert. Eine Ausnahme gilt nur bei Absonderungspflicht, hier ist weiter die Bescheinigung von sieben Tagen AU möglich.

Bereits seit 2020 unverändert gilt, dass bei einer Videosprechstunde die AU als Erstbescheinigung für bis zu sieben Tage festgestellt werden kann. Auch hier gibt es eine Ausnahme: Bei unbekannten Patientinnen und Patienten ist die Bescheinigung auf drei Tage begrenzt. Sie merken: AU liegt bei erster Feststellung immer für ungerade Tageszahlen vor. Wichtig: Es handelt sich nicht um Werktage, sondern um Kalendertage!

Wie wird AU verlängert?

Bekanntlich dürfen Sie bei Menschen, die Sie persönlich in der Praxis gesehen haben, die AU für zwei Wochen bescheinigen, in begründeten Ausnahmen bis zu einem Monat.

Wie sieht es aus, wenn die zunächst festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht reicht, sondern die Erkrankung länger dauert? Hier gilt: Eine telefonisch oder per Video erstmalig festgestellte AU darf nur im persönlichen Kontakt verlängert werden, auch wenn vorher die potenziell mögliche Zeit (drei, fünf oder sieben Tage) nicht voll ausgeschöpft wurde!

Hingegen gilt umgekehrt: Eine AU, die Sie zuerst im persönlichen Kontakt ausgestellt haben, dürfen Sie, sofern leichte Symptome vorliegen oder eine Feststellung per Video möglich ist, auch per Telefonat oder Videosprechstunde verlängern. Interessanterweise gilt hier die Befristung (drei, fünf, sieben Tage) nicht mehr!

Die AU-Richtlinie könnte so ausgelegt werden, dass hier sogar die Bescheinigung von zwei Wochen oder maximal einem Monat möglich wäre. Auf Nachfrage der “Rauchenden Köpfe” hat dem eine Kassenärztliche Vereinigung und der G-BA zugestimmt, sofern es sich um dieselbe Erkrankung handelt.

Cave: Hier wird sicherlich noch eine Klärung in Einzelfällen vor Gericht erfolgen. Es ist daher nicht dazu zu raten, diese Möglichkeit grundsätzlich zu nutzen, sondern im Einzelfall abzuwägen. Eine mögliche Gegenargumentation könnte im Einzelfall sein, dass Beschwerden, die länger als eine Woche dauern, nicht mehr als “leichte Symptome” zu gelten hätten.

Portokasse: Zu viel Klein-Klein

Die Portoziffern wurden in den letzten Jahren mehrfach geändert. Aktuell gilt: Das Versenden eines Briefes an Mitbehandelnde per Post (40110 EBM) oder Fax (40111 EBM) wird nur bis zur Höchstgrenze von 6,88 Euro pro Arztnummer (LANR) und Quartal bezahlt. Da lohnt die Arbeitszeit des Eintragens kaum.

Die 40128 EBM (0,86 Euro) gilt für Zusendungen einer Krankschreibung an Versicherte (falls jemand den Durchschlag schicken möchte). Darüber hinaus ist sie abrechenbar für den Versand von Muster 61 (GKV-Reha-Antrag), Muster 12 (Verordnung häusliche Krankenpflege) sowie Muster 13 (Heilmittel-Verordnung), sofern es sich bei letzterem um eine Folgeverordnung handelt.

Falls Sie per Videosprechstunde feststellen, dass ein Kind krank ist und Muster 21 an die Familie schicken möchten, dürfen Sie hierfür die EBM-Ziffer 40129 für ebenfalls 0,86 Euro nutzen.

Falls die Telematikinfrastruktur (TI) nicht funktioniert und Sie die AU-Bescheinigung per Post an die Krankenkasse schicken möchten, wird dies nach 40130 EBM mit ebenfalls 0,86 Euro vergütet – inzwischen funktioniert das elektronische Versenden ja glücklicherweise meist spätestens am Folgetag.

Die “Rauchenden Köpfe” meinen: MFA haben Wichtigeres zu tun, als Briefumschläge zu beschriften und zur Post zu tragen. Die genannten Ziffern tragen auch gerade so das notwendige Porto. Lieber nur in Ausnahmen verschickt man daher Papiere an Patientinnen und Patienten.

Ein schöner Schildbürgerstreich war es, als die EBM-Ziffern für das Senden und Empfangen von E-Arztbriefen über KIM letztes Jahr abgeschafft wurden. Dies wurde nämlich rückwirkend zum 1. Juli 2023 nun gerichtlich wieder gekippt.

Die 86900 EBM (0,28 Euro) für das Senden und 86901 EBM (0,27 Euro) für den Empfang der E-Briefe sind also wieder berechenbar! Die “Rauchenden Köpfe” meinen jedoch auch hier: Viel Lärm um nichts.

Die Gesamtsumme pro Quartal und LANR ist auf 23,40 Euro begrenzt – entsprechend dem Empfang von 87 E-Briefen, dies dürfte in der durchschnittlichen Hausarztpraxis schnell erreicht sein und auch hier den Aufwand des Eintragens nicht wirklich lohnen.

Prävention über die Rentenversicherung?

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bietet seit einiger Zeit das Programm “RV-Fit” an, das vielen Ärztinnen und Ärzten noch nicht sehr bekannt ist. Es handelt sich hier um eine Präventionsmaßnahme, die über sechs Monate berufsbegleitend läuft.

Hier werden Maßnahmen zu Bewegung, Ernährung und Stressmanagement angeboten. Berechtigt zur Teilnahme sind Berufstätige, die seit mindestens sechs Monaten berufstätig sind und laut DRV unter ersten “Zipperlein” leiden, jedoch noch nicht schwer krank sind.

Der Beginn des Programms findet drei Tage ganztägig ambulant oder fünf Tage stationär statt, hier sind Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet, die Betroffenen bei voller Lohnfortzahlung und ohne Anrechnung von Urlaubstagen von der Arbeit freizustellen.

Im Anschluss an diese Intensivphase trainieren die Versicherten drei Monate lang 1-2 Mal pro Woche in ihrer Freizeit. Danach schließt sich eine Phase des selbstständigen Trainings über noch einmal drei Monate an. Zum Abschluss findet erneut ein ganzer Tag ambulant oder drei Tage stationär zur Auffrischung statt, auch hier muss wieder von der Arbeit freigestellt werden.

Die Dauer der einzelnen Phasen kann nach Bundesland und Einrichtung variieren. Nähere Informationen hierzu, auch zur Beantragung (dies kann der Versicherte selbst machen) und zu teilnehmenden Anbietern, finden Sie online unter www.rv-fit.de (s. auch Link-Tipp).

Organspende – nicht vergessen!

Die Beratung zur Organspende (01480 EBM) wird bereits seit März 2022 vergütet. Da die Beratung für alle Menschen ab 14 Jahren jedes zweite Kalenderjahr abgerechnet werden darf, können auch Praxen, die hier bereits sehr aktiv waren, bei erneuter aktiver Ansprache der Patientinnen und Patienten, aktuell wieder die Ziffer ansetzen.

Die Beratung nimmt in den meisten Fällen wenig Zeit in Anspruch, da viele Menschen sich hierzu bereits Gedanken gemacht haben, manche aber noch einen kleinen Anstoß brauchen und auch oft dankbar sind, sich einen Ausweis mitnehmen zu dürfen.

Genauso erlebt man auch, dass viele Menschen, die sich bewusst gegen eine Organspende entscheiden, bisher nicht wussten, dass sie auch diese Entscheidung durch ein entsprechendes Kreuz auf einem Organspendeausweis dokumentieren können.

Die “Rauchenden Köpfe” raten dazu, die Informationsmaterialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Sprechzimmer auf dem Schreibtisch niederschwellig bereitzulegen.

Tipp: Sehr oft besteht die Möglichkeit, dies kurz im Patientenkontakt noch anzusprechen. Die dann abzurechnende 01480 EBM wird mit 7,76 Euro vergütet – abgesehen davon, dass man damit einen sinnvollen Beitrag leistet.

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