Berlin. Der Hybrid-DRG-Katalog wächst stetig weiter: Für 2025 haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Krankenkassen auf etwa 100 weitere Eingriffe geeinigt. Dabei können Haus- und Fachärzte prä- und postoperative Leistungen auch bei ambulanten Operationen nach Hybrid-DRG über den EBM abrechnen. Das teilt die KBV über ihre Praxisnachrichten mit.
Die Abrechnung ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 möglich. Die Regelung ist aber zunächst nur auf ein Jahr befristet.
Präoperative Leistungen nach EBM Nrn. 31010 bis 31013
Abgerechnet werden Vor- und Nachuntersuchungen mit denselben EBM-Gebührenordnungspositionen wie bei anderen ambulanten Eingriffen, teilt die KBV weiter mit.
Präoperative Untersuchungen rechnen Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte nach den EBM Nrn. 31010 bis 31013 ab. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass die Leistungen außerhalb der Einrichtung stattfinden, in der die Operation erfolgt, macht die KBV aufmerksam.
Bei der Abrechnung kommt es auf das Alter an. Die Op-Vorbereitung für ambulante und belegärztliche Leistungen wird mit der EBM-Nr.:
- 31010 bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern – 304 Punkte – 36,28 Euro,
- 31011 bei Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr – 304 Punkte – 36,28 Euro,
- 31012 bei Personen zwischen 40 und 60 Jahren- 389 Punkte oder 46,42 Euro
- 31013 bei Personen über 60 Jahre: 416 Punkte – 49,65 Euro.
Obligat: Befundkontrolle und -besprechung
Für die postoperative Behandlung steht Hausärztinnen und -ärzten die EBM Nr. 31600 zur Verfügung (159 Punkte – 18,97 Euro). Obligat sind Befundkontrolle und -besprechung. Obligater Leistungsbestandteil ist beispielsweise ein Verbands- oder Drainagewechsel.
Haus- und Gebietsfachärztinnen und -ärzte können die postoperative Behandlung auch übernehmen und nach EBM abrechnen, wenn der ambulante Eingriff in einem Krankenhaus erfolgt ist. In diesem Fall benötigen Versicherte keine Überweisung.