Mainz/Frankfurt. Laut aktueller Schutzimpfungsrichtlinie darf der Pneumokokken-Impfstoff Pneumovax® nur noch in seltenen Fällen verimpft werden.
Darauf weisen die Hausärztinnen- und Hausärzteverbände Rheinland-Pfalz und Hessen hin. Diese Ausnahmefälle sind:
-
- Als Indikationsimpfung für Kinder, Jugendliche […] mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit zwischen 2 und 17 Jahren: Sequenzielle Impfung mit den Konjugatimpfstoffen PCV13 oder PCV15, gefolgt von PPSV23 (Pneumovax®) nach 6 bis 12 Monaten. In der Mitteilung heißt es dazu: “Dies bedeutet, dass Sie Ihre Restbestände an Pneumovax® ausschließlich an diese Patientengruppe zulasten der GKV noch verimpfen dürfen. Lassen Sie somit Ihre Restbestände im Kühlschrank, diese müssen dann gegebenenfalls nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums verworfen werden.”
- Bei Lieferengpässen und wenn die Impfung nicht aufgeschoben werden kann. Dazu heißt es in der Mitteilung: „Wird bei PCV-20 Impfstoffen vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ein Lieferengpass veröffentlicht, gibt es derzeit keine Impfstoffalternative. Die Impfung muss verschoben werden. Sollte jedoch im Einzelfall aufgrund des Risikoprofils des Versicherten und weiterer Aspekte (zum Beispiel saisonales Infektionsrisiko) der Lieferengpass nicht abgewartet werden können, besteht die Möglichkeit, eine Impfung mit Pneumovax® oder PCV 15 durchzuführen. Der Impfstoff und die Impfleistung sind in diesem speziellen Fall privat zu verordnen bzw. zu liquidieren. Sie können somit Pneumovax® nicht alternativ zu Apexxnar® zu Lasten der GKV (aus Ihrem Sprechstundenbedarf) verimpfen.“
Die Änderungen sind erfolgt, nachdem die Ständige Impfkommission (STIKO) im Herbst 2023 ihre Empfehlungen zur Pneumokokken-Impfung angepasst hatte. Grund war die Einführung des neuen, 20-valenten Konjugatimpfstoffs Apexxnar®. Mehr dazu unter: www.hausarzt.link/daeDQ
red