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AbrechnungFrische Schnittverletzung am Feierabend

Wenn ein schneller, hausärztlicher Einsatz verlangt ist, stehen im EBM Zuschläge zur Unzeit zur Verfügung. Uhrzeit und Wochentag sind für die Abrechnung entscheidend.

Schnittwunden zur Karnevalszeit: keine Seltenheit.

An den Wochenenden und Feiertagen ticken die Abrechnungsuhren anders.

EBM

Beim notfallmäßigen Kontakt am Freitagabend zunächst Abrechnung der 03000 sowie der 01100. Die Wundversorgung ist mit der 02301 abrechenbar. Am Samstagvormittag kann für die Wundkontrolle die 01102 abgerechnet werden. Für die Auffrischimpfung steht die 89302R aus der jeweiligen regionalen Impfvereinbarung zur Verfügung.

Kontrolluntersuchungen, Wundkontrollen und der Fadenzug sind mit der 03000 bereits honoriert und können nicht gesondert berechnet werden.

GOÄ

Nach GOÄ ist der Kontakt am Abend mit den Nrn. 1, dem Zuschlag B und der Nr. 5 abrechenbar. Bei der Erstversorgung der Wunde, die als große Wunde anzusehen ist, können die Nrn. 491, 2004 und zusätzlich Sachkosten nach Paragraf 10 GOÄ berechnet werden.

Am Samstagmorgen werden erneut die Nrn. 1 und 5 abgerechnet, diesmal mit dem Zuschlag D. Die Impfung kann daneben jedoch nicht abgerechnet werden, da es sich um nur einen Behandlungsfall handelt.

Auch bei den weiteren Kontrollen fallen jeweils die Nrn. 1 und 5 an, da anfallende zusätzliche Leistungen unter dem Honorar der Nrn. 1und 5 liegen.

HZV

Im Bereich Berlin/Brandenburg wird in allen Verträgen (AOK/IKK, BKK, EK, IKKclassic und TK) der Unzeitzuschlag 01100 als Einzelleistung mit 25 Euro und der Zuschlag 01102 im Rahmen der Quartalspauschale vergütet. Die Wundversorgung 02301 wird mit Ausnahme des EK-Vertrages ebenfalls als Einzelleistung mit 16 Euro vergütet.

Im EK-Vertrag wird ein Zuschlag von 5 Euro einmal im Versichertenjahr auf jede P1 bezahlt. Die TdIPV-Impfung (Nr. 89302R) wird für AOK- und IKK-Patienten wie im regionalen Impfvertrag als Einzellistung honoriert; die TK zahlt für diese Impfung 10 Euro; in den übrigen Verträgen sind Impfungen jeweils Teil der Quartalsauschale.

Schwerpunkt: Unzeitpauschalen im EBM

Bei einer unvorhergesehenen Inanspruchnahme eines Vertragsarztes durch einen Patienten werden bei Abrechnung nach dem EBM Zuschläge zur 03000 ausbezahlt, dies allerdings nur zu bestimmten Zeiten, nämlich nachts zwischen 19:00 und 7:00 Uhr; außerdem am Wochenende sowie an den gesetzlichen Feiertagen, aber auch am 24.12. und 31.12.

Dabei wird die Nachtzeit aufgeteilt in einen Abschnitt von 19:00 bis 22:00 Uhr (Abrechnung der Nr. 01100) und einen zweiten Abschnitt zwischen 22:00 und 7:00 Uhr morgens (Abrechnung der Nr. 01101).

Am Wochenende wird ganztägig ein Zuschlag bezahlt, von 7:00 bis 19:00 Uhr die Nr. 01100 und von 19:00 bis 7:00 Uhr die Nr. 01101. Dieselbe Regelung gilt auch jeweils am 24.12. und 31.12. (siehe auch Tabellen 1 und 2).

Nicht zulässig ist die Abrechnung der Unzeitzuschläge im organisierten Notfalldienst sowie neben Besuchen und Mitbesuchen nach den EBM ZIffern 01410 bis 01413, 01415 und 01418, ebenfalls nicht neben der substitutionsgestützten Behandlung. Auch bei rein präventiven Arzt-Patienten-Kontakten sowie bei alleiniger telefonischer Befundmitteilung ohne Beratung sind die Zuschläge nicht abrechenbar.

Ein Sonderfall ist der Samstag. Wenn zwischen 7:00 und 19:00 Uhr eine Sprechstunde abgehalten wird, einbestellte Patienten behandelt werden oder telefonische Beratungen durchgeführt werden, kann dann lediglich die Nr. 01102 abgerechnet werden.

Die Ausschlüsse sind für Hausärzte wie bei den Nr. 01100 und 01101 bis auf eine Ausnahme dieselben: Die 01102 ist nämlich dann neben der Gebührenordnungsposition 01413 berechnungsfähig, wenn die Inanspruchnahme nach der Nr. 01413 in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal auf besondere Anforderung erfolgt.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

3. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2023

4. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

5. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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